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§ 0794 ZPO

  • Weitergeleitet von „794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO“
  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 23:30
  • 2. Januar 2026 um 16:55
  • 607 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Weitere Vollstreckungstitel

    (1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

    • 1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO oder § 492 Abs. 3 ZPO zu richterlichem Protokoll genommen sind;
    • 2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
    • 3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
    • 4. aus Vollstreckungsbescheiden;
    • 4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
    • 4b. aus Beschlüssen nach § 796b ZPO oder § 796c ZPO;
    • 5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
    • 6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
    • 7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
    • 8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind;
    • 9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

    (2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737 ZPO, 743 ZPO, des § 745 Abs. 2 ZPO und des § 748 Abs. 2 ZPO die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

    Fassung ab 23. Dez 2025

    __________________________

    Fassung bis einschl 22. Dez 2025

    (1) ...

    • 8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
    • ...

    (2) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vollstreckungstitel
    • § 794 ZPO

Weitere Vollstreckungstitel

(1) Zwangsvollstreckung kann auch in folgenden Fällen passieren:

  • 1. Wenn es Vergleiche gibt, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten vor einem deutschen Gericht oder einer anerkannten Gütestelle abgeschlossen wurden. Das gilt auch für Vergleiche, die nach bestimmten Regelungen protokolliert wurden;
  • 2. Bei Beschlüssen zur Kostenfestsetzung;
  • 3. Bei Entscheidungen, gegen die man Beschwerde einlegen kann;
  • 4. Bei Vollstreckungsbescheiden;
  • 4a. Bei Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, solange diese rechtskräftig sind oder vorläufig vollstreckbar erklärt wurden;
  • 4b. Bei Beschlüssen nach bestimmten Vorschriften;
  • 5. Bei Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder Notar in der richtigen Form erstellt wurden, solange sie einen Anspruch festhalten, der vergleichbar ist, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung abzielt und keine Mietverhältnisse für Wohnraum betrifft. Außerdem muss der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zugestimmt haben;
  • 6. Bei Europäischen Zahlungsbefehlen, die für vollstreckbar erklärt wurden;
  • 7. Bei Titeln, die in einem anderen EU-Land nach einer bestimmten Verordnung als Europäische Vollstreckungstitel anerkannt wurden;
  • 8. Bei Titeln aus einem anderen EU-Land, die im Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen sind;
  • 9. Bei Titeln eines anderen EU-Landes, die nach einer bestimmten Verordnung vollstreckt werden können.

(2) Wenn es nach den Vorschriften erforderlich ist, dass ein Beteiligter die Zwangsvollstreckung dulden muss, wird das durch die Zustimmung zur sofortigen Zwangsvollstreckung in einer bestimmten Urkunde ersetzt.

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