Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG (des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sein können; die §§ 16 GeschGehG bis 20 GeschGehG (des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind entsprechend anzuwenden.
Fassung neu seit 01. Apr 2025