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Artikel 012a GG

  • juristi.Redaktion
  • 28. Januar 2021 um 19:01
  • 20. Januar 2026 um 14:19
  • 883 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Grundwehrdienst; Verteidigungsfall"

    (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

    (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

    (3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

    (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

    (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Art. 80a Abs. 1 GG begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

    (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

    • Grundrecht
    • Grundgesetz
    • Zivildienst
    • Grundwehrdienst
    • Verteidigungsfall
    • Wehrpflicht
    • Art. 12a GG

(1) Jungs, die 18 Jahre alt sind, können zum Dienst in der Armee, beim Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband eingezogen werden.

(2) Wenn jemand aus Gewissensgründen nicht mit der Waffe kämpfen will, kann er stattdessen einen Ersatzdienst leisten. Dieser Ersatzdienst darf nicht länger dauern als der normale Wehrdienst. Es gibt ein Gesetz, das sicherstellt, dass die Gewissensfreiheit respektiert wird und dass der Ersatzdienst nichts mit den Streitkräften oder dem Bundesgrenzschutz zu tun hat.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zum Dienst nach Absatz 1 oder 2 einberufen werden, können im Verteidigungsfall durch ein Gesetz zu zivilen Dienstleistungen für die Verteidigung und zum Schutz der Zivilbevölkerung verpflichtet werden. Das gilt nur für Aufgaben, die mit Polizei oder anderen hoheitlichen Aufgaben zu tun haben und die nur in einem öffentlichen Dienstverhältnis erledigt werden können. Diese zivilen Jobs können bei den Streitkräften, in der Versorgung oder bei der öffentlichen Verwaltung sein. Jobs, die die Zivilbevölkerung versorgen, sind nur erlaubt, wenn es darum geht, ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder sie zu schützen.

(4) Wenn im Verteidigungsfall nicht genug freiwillige Helfer für das zivile Sanitäts- und Heilwesen oder die militärischen Lazarette da sind, können Frauen zwischen 18 und 55 Jahren durch ein Gesetz zu solchen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen aber auf keinen Fall zum Waffendienst gezwungen werden.

(5) Vor einem Verteidigungsfall können Verpflichtungen laut Absatz 3 nur nach dem Art. 80a Abs. 1 GG festgelegt werden. Wenn für die Dienste nach Absatz 3 besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten nötig sind, kann ein Gesetz die Teilnahme an Schulungen verpflichtend machen. Der erste Satz gilt in diesem Fall nicht.

(6) Wenn im Verteidigungsfall nicht genug freiwillige Arbeitskräfte für die in Absatz 3 genannten Bereiche da sind, kann die Freiheit der Deutschen, ihren Job oder Arbeitsplatz aufzugeben, durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Vor dem Verteidigungsfall gilt der Satz 1 aus Absatz 5 entsprechend.

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