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Artikel 013 GG

  • juristi.Redaktion
  • 28. Januar 2021 um 18:59
  • 20. Januar 2026 um 14:18
  • 1.663 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Grundrecht auf Wohnung"

    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

    (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

    (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

    (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

    (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

    (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

    • Grundrecht
    • Grundgesetz
    • Wohnung
    • Unverletzlichkeit
    • Art. 13 GG

(1) Deine Wohnung ist ein sicherer Ort, da kommt niemand einfach so rein.

(2) Wenn's zu einer Durchsuchung kommt, braucht man dafür einen Richter. In Notfällen kann das auch von anderen Stellen angeordnet werden, aber nur auf die vorgeschriebene Art und Weise.

(3) Wenn es konkrete Anzeichen gibt, dass jemand eine richtig schwere Straftat begangen hat, kann ein Richter anordnen, dass technische Mittel zur Überwachung der Wohnung eingesetzt werden, wo der Verdächtige vermutet wird. Das geht nur, wenn andere Methoden nicht funktionieren oder zu schwierig sind. Diese Maßnahmen sind zeitlich begrenzt und müssen von einem Gremium aus drei Richtern genehmigt werden. In dringenden Fällen kann das auch ein einzelner Richter entscheiden.

(4) Wenn es um akute Gefahren für die öffentliche Sicherheit geht, wie zum Beispiel bei einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr, dürfen technische Überwachungsmaßnahmen nur auf richterliche Anordnung eingesetzt werden. In Notfällen kann das auch von einer anderen gesetzlich festgelegten Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung muss dann schnell nachgeholt werden.

(5) Wenn technische Mittel nur zum Schutz der Personen eingesetzt werden, die bei Einsätzen in Wohnungen tätig sind, kann das auch von einer gesetzlich bestimmten Stelle entschieden werden. Die Informationen, die dabei gesammelt werden, dürfen nur für Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr verwendet werden, und das geht nur, wenn zuvor ein Richter die Maßnahme für rechtmäßig erklärt hat. In Notfällen muss die richterliche Entscheidung ebenfalls schnell nachgeholt werden.

(6) Die Bundesregierung informiert den Bundestag einmal im Jahr über den Einsatz technischer Mittel, der nach Absatz 3 sowie im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, wenn nötig, nach Absatz 5 stattgefunden hat. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium kontrolliert das Ganze. Die Bundesländer müssen dafür sorgen, dass die Kontrolle auch da gleichwertig ist.

(7) Eingriffe und Einschränkungen sind generell nur erlaubt, um akute gemeine Gefahren oder Lebensgefahren für bestimmte Personen abzuwehren. Das kann auch gesetzlich geregelt werden, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern, wie zum Beispiel bei Wohnraummangel, Seuchengefahr oder zum Schutz von gefährdeten Jugendlichen.

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