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Artikel 080a GG

  • Weitergeleitet von „Art. 80a Abs. 1 GG“
  • sophme
  • 8. Mai 2022 um 00:09
  • 20. Januar 2026 um 09:19
  • 552 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Feststellung des Spannungsfalls"

    (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Art. 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 GG bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    (2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

    (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

    • Grundgesetz
    • Feststellung
    • Verteidigung
    • Art. 80a GG
    • Spannungsfeld

(1) Wenn im Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz zur Verteidigung – also zum Schutz der Zivilbevölkerung – steht, dass bestimmte Regeln nur nach diesem Artikel gelten, dann dürfen diese Regeln nur im Verteidigungsfall angewendet werden. Ansonsten braucht man die Zustimmung des Bundestags, entweder durch die Feststellung eines Spannungsfalls oder durch eine spezielle Genehmigung. Damit der Bundestag den Spannungsfall feststellen kann oder diese besondere Zustimmung gibt, braucht es eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen.

(2) Wenn der Bundestag es will, können die Maßnahmen, die auf diesen Regeln basieren, wieder aufgehoben werden.

(3) Anders als in Absatz 1 erlaubt dieser Absatz, dass solche Regeln auch auf Grundlage eines Beschlusses von einem internationalen Organ angewendet werden, wenn die Bundesregierung zustimmt. Auch hier können die Maßnahmen wieder aufgehoben werden, wenn der Bundestag das mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

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