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Artikel 081 GG

  • sophme
  • 8. Mai 2022 um 00:19
  • 20. Januar 2026 um 09:18
  • 410 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Gesetzgebungsnotstand"

    (1) Wird im Falle des Art. 68 GG der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Art. 68 GG verbunden hatte.

    (2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

    (3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

    (4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

    • Grundgesetz
    • Art. 81 GG
    • Gesetzgebungsnotstand

(1) Wenn der Bundestag nicht aufgelöst wird, kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung und mit dem Okay des Bundesrates einen Gesetzgebungsnotstand ausrufen. Das passiert, wenn der Bundestag ein Gesetz ablehnt, das die Bundesregierung als dringend ansieht. Das gleiche gilt, wenn ein Gesetz abgelehnt wird, obwohl der Bundeskanzler es mit einem Antrag nach Art. 68 GG verbunden hat.

(2) Wenn der Bundestag das Gesetz nach der Ausrufung des Gesetzgebungsnotstands nochmal ablehnt oder es in einer Version annimmt, die für die Bundesregierung nicht akzeptabel ist, gilt das Gesetz trotzdem als beschlossen, solange der Bundesrat zustimmt. Das gilt auch, wenn der Bundestag das Gesetz nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet.

(3) Während die Amtszeit eines Bundeskanzlers läuft, kann auch jedes andere Gesetz, das der Bundestag abgelehnt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Ausrufung des Gesetzgebungsnotstands verabschiedet werden. Nach dieser Frist kann während der Amtszeit des gleichen Kanzlers kein neuer Gesetzgebungsnotstand mehr ausgerufen werden.

(4) Das Grundgesetz kann durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, nicht geändert oder ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden.

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