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§ 0356a BGB

  • Weitergeleitet von „356a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 21:53
  • 19. Juni 2026 um 11:16
  • 620 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

    (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit 'Vertrag widerrufen' oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

    (2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

    1. den Namen des Verbrauchers,
    2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
    3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

    (3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit 'Widerruf bestätigen' oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

    (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

    (5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

    Fassung ab 19. Jun 2026

    _________________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    § 356a BGB Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

    (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.

    (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.

    (3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Art. 242 § 1 Abs. 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

    (4) Ist dem Verbraucher die in § 482a BGB bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

    (5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

    --> ist jetzt § 356c BGB

    • Zivilrecht
    • widerruf
    • Verbraucher
    • Schuldrecht
    • Fernabsatz
    • Widerrufsbelehrung
    • Fernabsatzvertrag
    • elektronisch
    • § 356a BGB
    • Widerrufs-Button
    • Widerrufsfunktion

Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

(1) Wird ein Vertrag online abgeschlossen, muss der Unternehmer eine Widerrufsfunktion bereitstellen, über die der Verbraucher seinen Widerruf einfach elektronisch erklären kann. Diese Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist jederzeit verfügbar, leicht auffindbar und deutlich mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung gekennzeichnet sein.

(2) Über die Widerrufsfunktion muss der Verbraucher dem Unternehmer folgende Angaben übermitteln oder bestätigen können:
– seinen Namen,
– Angaben zum Vertrag oder Vertragsteil, den er widerrufen möchte,
– die Kontaktdaten, an die die Bestätigung des Widerrufs geschickt werden soll.

(3) Nachdem der Verbraucher diese Angaben gemacht hat, muss er die Möglichkeit haben, den Widerruf über eine Bestätigungsfunktion abzusenden. Diese Funktion muss deutlich mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet sein.

(4) Nachdem der Verbraucher den Widerruf abgesendet hat, muss der Unternehmer den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel per E-Mail, bestätigen. Die Bestätigung muss mindestens den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.

(5) Der Widerruf gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion abgesendet hat.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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