Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 BGB hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten sind in Art. 242 § 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geregelt.
Also, der Unternehmer muss den Verbraucher vor dem Abschluss eines Vertrags in schriftlicher Form über sein Widerrufsrecht und die dazugehörige Frist informieren. Außerdem muss er auf das Verbot von Anzahlungen gemäß § 486 BGB hinweisen. Der Verbraucher muss dann schriftlich bestätigen, dass er die Vertragsbedingungen erhalten hat. Die genauen Details stehen in Art. 242 § 2 EGBGB, was sozusagen das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist.
juristi.kon
Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W