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§ 0483 BGB

  • Weitergeleitet von „483 Abs. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 10. Januar 2021 um 21:24
  • 16. Juni 2024 um 21:25
  • 544 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen

    (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen Informationen und für die Widerrufsbelehrung.

    (2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 BeurkG und 16 BeurkG (des Beurkundungsgesetzes) mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.

    (3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Information
    • vorvertraglich
    • Sprache
    • Vermittlungsvertrag
    • Teilzeit-Wohnrechte
    • Tauschsystemverträge
    • langfristige
    • Urlaubsprodukte
    • § 483 BGB
    • Vertragssprache

(1) Wenn du einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag, also einen Vertrag für ein langfristiges Urlaubsprodukt, einen Vermittlungsvertrag oder einen Tauschsystemvertrag abschließt, muss das Ganze in der Amtssprache verfasst sein. Wenn es in deinem Land mehrere Amtssprachen gibt, kannst du die auswählen, die dir am besten passt. Das gilt für alle EU-Länder oder die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wo du deinen Wohnsitz hast. Wenn du aus einem anderen EU-Land kommst, kannst du auch die Sprache deines Heimatlandes wählen. Das gilt auch für alle Infos, die du vor dem Vertrag bekommst, sowie für die Widerrufsbelehrung.

(2) Falls der Vertrag von einem deutschen Notar beurkundet werden muss, gelten die §§ 5 BeurkG und 16 BeurkG (des Beurkundungsgesetzes). Das bedeutet, du bekommst eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache, die du dir ausgesucht hast.

(3) Verträge, die nicht den Vorgaben aus Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechen, sind ungültig.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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