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§ 0356c BGB

  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 21:51
  • 19. Juni 2026 um 11:05
  • 538 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

    (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.

    (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.

    (3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Abs. 1 BGB bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Art. 242 § 1 Abs. 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

    (4) Ist dem Verbraucher die in § 482a BGB bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

    (5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

    Fassung ab 19. Jun 2026

    --> war bisher § 356a BGB

    __________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    § 356c BGB Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

    (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 246 Abs. 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

    (2) § 356 Abs. 1 BGB gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt.

    --> ist jetzt § 356d BGB

    • Zivilrecht
    • widerruf
    • Schuldrecht
    • Verbrauchervertrag
    • Vermittlungsvertrag
    • Teilzeit-Wohnrechte
    • Urlaubsprodukte
    • Tauschsystemvertrag
    • § 356c BGB

Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

(1) Der Widerruf muss in Textform erklärt werden, zum Beispiel per Brief, E-Mail oder Fax.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss des Vertrags oder Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsunterlagen erst später, beginnt die Frist erst mit deren Erhalt.

(3) Hat der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen oder das vorgeschriebene Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Sprache erhalten, beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn diese Unterlagen vollständig und in der richtigen Sprache übergeben wurden. Das Widerrufsrecht endet spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem ursprünglichen Fristbeginn.

(4) Hat der Verbraucher die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Sprache erhalten, beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der richtigen Sprache. Das Widerrufsrecht endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem ursprünglichen Fristbeginn.

(5) Schließt der Verbraucher gleichzeitig einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag ab, beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge zum gleichen Zeitpunkt wie beim Teilzeit-Wohnrechtevertrag. Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

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