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§ 0358 BGB

  • Weitergeleitet von „358 Abs. 4 Satz 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 21:44
  • 19. Juni 2026 um 11:28
  • 2.266 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

    (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

    (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Abs. 1 BGB oder des § 514 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

    (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

    (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, § 357 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8 BGB und die §§ 357a BGB bis 357c BGB entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Abs. 3 BGB unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, so sind neben § 355 Abs. 3 BGB auch § 357 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8 BGB und § 357a BGB entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Abs. 3 BGB, § 357 Abs. 1 bis 3 und 6 BGB sowie § 357d Satz 2 und 3 BGB entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

    (5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

    Fassung ab 19. Jun 2026

    ______________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    (1) - (3) ...

    (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, § 357 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8 BGB und die §§ 357a BGB bis 357c BGB entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Abs. 3 BGB unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, so sind neben § 355 Abs. 3 BGB auch § 357 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8 BGB und § 357a BGB entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Abs. 3 BGB, § 357 Abs. 1 bis 3 und 6 BGB sowie § 357d Satz 2 und 3 BGB entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

    (5) ...

    __________________________________

    Fassung bis einschl 18. Mai 2026

    (1) - (3) ...

    (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 BGB bis 357c BGB entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Abs. 3 BGB unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Abs. 3 BGB auch die §§ 357 BGB und 357a BGB entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Abs. 3 BGB und § 357d BGB entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

    ...

    ______________________________

    Fassung bis einschl 27. Mai 2022

    (1) - (3) ...

    (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 BGB bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 9 BGB unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Abs. 3 BGB auch § 357 BGB entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Abs. 3 BGB und § 357c BGB entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

    (5) ...

    ____________________________

    Fassung bis einschl 20. Aug 2016

    (1) ...

    (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Abs. 1 BGB oder des § 514 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

    (3) - (5) ...

    __________________________

    Fassung bis einschl 12. Jun 2014

    § 358 BGB Verbundene Verträge

    (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

    (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

    (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag gemäß Absatz 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

    (4) § 357 BGB gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend; § 312e BGB gilt entsprechend, wenn für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB besteht oder bestand. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

    (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 hinweisen.

    _______________________

    Fassung bis einschl. 03. Aug. 2011

    (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

    (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

    (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

    (4) § 357 BGB gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

    (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.

    __________________

    Fassung bis 24. Juli 2010

    (1) ...

    (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.

    (3) - (5) ..

    • Zivilrecht
    • widerruf
    • Darlehen
    • Rücktritt
    • Schuldrecht
    • Zinsen
    • Verbraucherdarlehen
    • Verbrauchervertrag
    • Darlehensvertrag
    • 0%-Finanzierung
    • verbundener Vertrag
    • Rückabwicklung
    • § 358 BGB

Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

(1) Wenn du als Verbraucher einen Vertrag über den Kauf einer Ware oder eine Dienstleistung wirksam widerrufst, bist du auch nicht mehr an den damit verbundenen Darlehensvertrag gebunden.

(2) Widerrufst du wirksam einen Darlehensvertrag, bist du ebenfalls nicht mehr an den damit verbundenen Vertrag über den Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gebunden.

(3) Ein Kauf-, Liefer- oder Dienstleistungsvertrag und ein Darlehensvertrag gelten als miteinander verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise zur Finanzierung des anderen Vertrags aufgenommen wurde und beide Verträge wirtschaftlich zusammengehören. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unternehmer die Finanzierung selbst anbietet oder wenn ein Darlehensgeber bei der Finanzierung mit dem Unternehmer zusammenarbeitet. Beim Kauf eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts liegt eine solche wirtschaftliche Verbindung nur unter besonderen Voraussetzungen vor, etwa wenn der Darlehensgeber den Erwerb aktiv unterstützt oder fördert.

(4) Wird ein verbundener Vertrag widerrufen, müssen die Verträge grundsätzlich rückabgewickelt werden; dabei gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften über die Folgen eines Widerrufs. Bei digitalen Inhalten kann der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz für bereits erhaltene Inhalte leisten müssen. Für bestimmte Ratenlieferungsverträge gelten besondere Regelungen. Hat der Verbraucher den ursprünglichen Vertrag nach Absatz 1 widerrufen, muss er für die Rückabwicklung des Darlehensvertrags keine Zinsen oder Kosten zahlen. Wurde das Darlehen bereits an den Unternehmer ausgezahlt, übernimmt der Darlehensgeber gegenüber dem Verbraucher die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag.

(5) Die Regelungen der Absätze 2 und 4 gelten nicht für Darlehen, die zur Finanzierung von Finanzinstrumenten, beispielsweise Aktien, Anleihen oder Fondsanteilen, aufgenommen wurden.

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