(1) § 497 Abs. 1 BGB und § 497 Abs. 3 BGB sowie § 498 BGB und die §§ 505a BGB bis 505c BGB sowie 505d Abs. 2 BGB und 505d Abs. 3 BGB sowie § 505e BGB sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB bestimmten Umfang.
(2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Art. 246 Abs. 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.