Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 0495 BGB

  • Weitergeleitet von „495 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 14. Dezember 2020 um 22:18
  • 20. Juni 2026 um 18:47
  • 1.432 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Widerrufsrecht; Bedenkzeit

    (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

    (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

    1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Art. 247 § 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
    2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a BGB und 492 BGB gewahrt sind, oder
    3. die § 504 Abs. 2 BGB oder § 505 BGB entsprechen.

    (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

    (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g BGB. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Musters und entsprechend Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) unterrichtet hat.

    Fassung ab 19. Jun 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

    (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

    1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Art. 247 § 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
    2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a BGB und 492 BGB gewahrt sind, oder
    3. die § 504 Abs. 2 BGB oder § 505 BGB entsprechen.

    (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

    • Zivilrecht
    • widerruf
    • Darlehen
    • Widerrufsrecht
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • Bedenkzeit
    • Immobiliar-Darlehen
    • § 495 BGB

Widerrufsrecht; Bedenkzeit

(1) Bei einem Verbraucherdarlehen hat der Darlehensnehmer grundsätzlich das Recht, den Vertrag zu widerrufen.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht jedoch nicht bei:
– Darlehensverträgen, die einen bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs durch neue Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, wenn die neue Gesamtschuld niedriger ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
– Darlehensverträgen, die notariell beurkundet werden und bei denen der Notar bestätigt, dass die gesetzlichen Rechte des Darlehensnehmers gewahrt wurden,
– Darlehensverträgen, für die besondere gesetzliche Ausnahmeregelungen gelten.

(3) Bei bestimmten Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss dem Darlehensnehmer vor Vertragsabschluss eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen eingeräumt werden. Während dieser Zeit ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Frist beginnt, sobald dem Darlehensnehmer das Vertragsangebot ausgehändigt wurde.

(4) Bei bestimmten Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, gelten die allgemeinen Vorschriften über das Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt erst, nachdem der Verbraucher über die gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale des Darlehens und über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0494 BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0496 BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S