(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Art. 247 § 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
- die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a BGB und 492 BGB gewahrt sind, oder
- die § 504 Abs. 2 BGB oder § 505 BGB entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g BGB. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Musters und entsprechend Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) unterrichtet hat.
Fassung ab 19. Jun 2026
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Fassung bis einschl 18. Jun 2026
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Art. 247 § 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
- die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a BGB und 492 BGB gewahrt sind, oder
- die § 504 Abs. 2 BGB oder § 505 BGB entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.