Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 0312g BGB

  • Weitergeleitet von „312g BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 19:32
  • 18. Juni 2026 um 16:54
  • 1.373 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Widerrufsrecht

    (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

    (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

    1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
    2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
    3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
    4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
    5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
    6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
    7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
    8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 4 KAGB (des Kapitalanlagegesetzbuchs) und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
    9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
    10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
    11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
    12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
    13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Abs. 2 BGB gewahrt sind.

    (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht

    1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495 BGB, 506 BGB bis 513 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht,
    2. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Abs. 1 bis 6 KAGB (des Kapitalanlagegesetzbuchs) oder § 2d Abs. 1 bis 5 VermAnlG (des Vermögensanlagengesetzes) ein Widerrufsrecht zusteht.


    Fassung ab 19. Jun 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    (1) - (2) ...

    (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495 BGB, 506 BGB bis 513 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Abs. 1 bis 6 KAGB (des Kapitalanlagegesetzbuchs) ein Widerrufsrecht zusteht.

    • Zivilrecht
    • widerruf
    • Widerrufsrecht
    • Schuldrecht
    • Fernabsatz
    • Schuldverhältnis
    • Geschäftsräume
    • Verbrauchervertrag
    • Fernabsatzvertrag
    • Verträge
    • außer Haus
    • § 312g BGB
    • e-commerce

Widerrufsrecht

(1) Wenn du einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder über Fernkommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder Telefon, abschließt, hast du grundsätzlich ein Widerrufsrecht.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht normalerweise nicht bei:
– Waren, die speziell nach deinen Wünschen angefertigt oder auf deine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurden,
– Waren, die schnell verderben oder bald ablaufen,
– versiegelten Waren aus Gesundheits- oder Hygienegründen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
– Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Sachen vermischt wurden,
– bestimmten alkoholischen Getränken, deren Preis schon feststeht, die aber erst später geliefert werden und deren Wert von Marktschwankungen abhängt,
– versiegelten Ton- oder Videoaufnahmen sowie Computersoftware, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
– Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten, soweit kein Abonnement abgeschlossen wurde,
– Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhängt, beispielsweise bei Aktien, Fonds oder anderen Wertpapieren,
– Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Warenbeförderung, Mietwagen, Gastronomie oder Freizeitgestaltung, wenn ein konkreter Termin oder Zeitraum vereinbart wurde,
– Käufen im Rahmen öffentlich zugänglicher Versteigerungen,
– dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn du den Unternehmer ausdrücklich zu dir bestellt hast; dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Leistungen oder Waren, die über die eigentliche Reparatur hinausgehen,
– Wett- und Lotteriedienstleistungen, außer bei bestimmten telefonisch oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen,
– notariell beurkundeten Verträgen; bei bestimmten Finanzdienstleistungen gilt dies nur unter besonderen Voraussetzungen.

(3) Ein Widerrufsrecht besteht außerdem nicht, wenn dir bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ein Widerrufsrecht für denselben Vertrag zusteht. Dies gilt insbesondere für bestimmte Darlehens-, Finanzierung- oder Kapitalanlageverträge.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0312f BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0312h BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S