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§ 0312f BGB

  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 19:39
  • 9. Juli 2024 um 11:45
  • 816 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Abschriften und Bestätigungen

    (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher als bald auf Papier zur Verfügung zu stellen

    1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
    2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.

    Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Art. 246a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

    (2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Art. 246a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

    (3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Abs. 2 Satz 1 BGB), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

    1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
    2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

    (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    __________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) - (2) ...

    (3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

    1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
    2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

    (4) ...

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Geschäftsräume
    • Verbrauchervertrag
    • Verträge
    • außer Haus
    • § 312f BGB
    • Abschriften
    • Bestätigungen
    • e-commerce

(1) Wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, muss der Unternehmer dem Verbraucher so schnell wie möglich eine schriftliche Kopie des Vertrags geben. Das kann entweder sein:

  1. Eine unterschriebene Kopie des Vertrags, die zeigt, wer die Parteien sind, oder
  2. Eine Bestätigung des Vertrags, in der die wichtigsten Punkte zusammengefasst sind.

Wenn der Verbraucher einverstanden ist, kann die Kopie oder Bestätigung auch auf einem anderen dauerhaften Medium bereitgestellt werden. Die Bestätigung muss die Infos enthalten, die in Art. 246a EGBGB stehen, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen schon vor dem Vertragsschluss gegeben.

(2) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher ebenfalls eine Bestätigung des Vertrags geben, in der die Vertragsinhalte beschrieben sind. Das sollte innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Vertragsschluss passieren, spätestens aber bei der Lieferung der Ware oder bevor die Dienstleistung startet. Auch hier muss die Bestätigung die Infos aus Art. 246a EGBGB enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat sie schon vorher bereitgestellt.

(3) Wenn es um Verträge über digitale Inhalte geht, die nicht auf einem physischen Medium bereitgestellt werden, sollte in der Kopie oder Bestätigung festgehalten werden, dass der Verbraucher vor Vertragsbeginn:

  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer sofort mit der Ausführung des Vertrags anfangen kann, und
  2. bestätigt hat, dass er weiß, dass er mit dieser Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert.

(4) Diese Regelung gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen.

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