Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) informiert hat.
Fassung ab 28. Mai 2022
___________________________
Fassung bis einschl 27. Mai 2022
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) informiert hat.