(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246b §§ 1 bis 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Art. 246b § 4 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben.
Fassung ab 19. Jun 2026
____________________________
Fassung bis einschl 18. Jun 2026
§ 312d BGB Informationspflichten
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246b EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren.