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§ 0312d BGB

  • Weitergeleitet von „312d Abs. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 19:51
  • 18. Juni 2026 um 16:37
  • 2.045 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen

    (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246b §§ 1 bis 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Art. 246b § 4 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben.

    Fassung ab 19. Jun 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    § 312d BGB Informationspflichten

    (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246b EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren.

    • Zivilrecht
    • Informationspflichten
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Geschäftsräume
    • Verbrauchervertrag
    • Fernabsatzvertrag
    • § 312d BGB
    • Verträge
    • außer Haus
    • e-commerce
    • Online-Benutzeroberfläche
    • Gestaltungspflicht

Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen

(1) Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossen werden, muss der Unternehmer den Verbraucher über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen informieren. Die dabei gemachten Angaben werden grundsätzlich Bestandteil des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen gelten besondere Informationspflichten. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer außerdem seine Internetseite oder sonstige Online-Benutzeroberfläche so gestalten und betreiben, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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