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§ 0505 BGB

  • Weitergeleitet von „505 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 19. Oktober 2019 um 10:37
  • 15. Juni 2024 um 21:14
  • 930 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Geduldete Überziehung

    (1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB (des Einfühungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

    (2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB (des Einfühungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a BGB entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

    (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

    (4) Die §§ 491a BGB bis 496 BGB und 499 BGB bis 502 BGB sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.


    Fassung ab 21. März 2016

    ____________________________

    Fassung bis einschl 20. März 2016

    (1) ...

    (2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB (des Einfühungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ergebenden Einzelheiten.

    (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

    (4) Die §§ 491a BGB bis 496 BGB und 499 BGB bis 502 BGB sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

    _______________________

    Fassung bis einschl 12. Jun 2014

    (1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB (des Einfühungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

    (2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB (des Einfühungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ergebenden Einzelheiten.

    (3) - (4) ...

    ___________________

    Fassung bis 10. Juni 2010

    Der bisherige § 505 BGB wird zu § 510 BGB.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • geduldete Überziehung
    • Verbraucherdarlehen
    • § 505 BGB
    • Darlehensvertrag
    • Überziehung

(1) Wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag für ein Konto ohne Überziehungsmöglichkeiten abschließt und dabei ein Entgelt für die Duldung einer Kontoüberziehung festlegt, muss er diese Infos laut Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB auf einem dauerhaften Datenträger festhalten und dem Verbraucher regelmäßig zukommen lassen. Das gilt auch, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer einen Vertrag für ein Konto mit Überziehungsmöglichkeiten hat und ein Entgelt für Überziehungen über die vereinbarte Höhe hinaus vereinbart.

(2) Wenn es im Fall von Absatz 1 zu einer heftigen Überziehung von mehr als einem Monat kommt, muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer sofort auf einem dauerhaften Datenträger über die Details informieren, die sich aus Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB ergeben. Wenn die Überziehung länger als drei Monate dauert und der durchschnittliche Überziehungsbetrag mehr als die Hälfte des monatlichen Geldeingangs der letzten drei Monate beträgt, dann gilt § 504a BGB ebenfalls. Wenn die Konto-Abrechnung vierteljährlich erfolgt, ist der relevante Zeitpunkt für die Bedingungen nach Satz 1 der jeweilige Abrechnungszeitraum.

(3) Wenn der Unternehmer gegen die Regeln in Absatz 1 oder 2 verstößt, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus keine weiteren Kosten oder Zinsen verlangen.

(4) Die §§ 491a BGB bis 496 BGB und 499 BGB bis 502 BGB gelten nicht für Verbraucherdarlehensverträge, die unter den Bedingungen aus Absatz 1 abgeschlossen werden.

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