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§ 0504a BGB

  • Weitergeleitet von „504a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 28. November 2020 um 23:36
  • 15. Juni 2024 um 21:13
  • 571 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit

    (1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.

    (2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.

    (3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Beratungspflicht
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • Überziehung
    • § 504a BGB
    • Inanspruchnahme
    • Überziehungsmöglichkeit

(1) Wenn du als Darlehensnehmer dein Konto über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgehend überziehst und dabei im Schnitt mehr als 75 Prozent des vereinbarten Limits ausnutzst, muss dir der Darlehensgeber eine Beratung anbieten. Falls dein Konto vierteljährlich abgerechnet wird, zählt der Zeitpunkt der Abrechnung für diese Regelung. Das Beratungsangebot bekommst du in schriftlicher Form über den üblichen Kommunikationsweg. Der Darlehensgeber muss das Angebot auch festhalten.

(2) Wenn du das Beratungsangebot annimmst, wird dir erklärt, welche günstigeren Alternativen es gibt und was passieren kann, wenn du dein Konto weiterhin überziehst. Außerdem wird auf passende Beratungsstellen hingewiesen. Das Gespräch findet persönlich statt, kann aber auch über Telefon oder Videochat geführt werden. Der Ort und die Uhrzeit des Gesprächs müssen festgehalten werden.

(3) Wenn du das Beratungsangebot nicht annimmst oder keinen Vertrag für ein günstigeres Finanzprodukt abschließt, muss der Darlehensgeber dir das Angebot erneut machen, wenn die Voraussetzungen wieder zutreffen. Das gilt nicht, wenn du klar sagst, dass du keine weiteren Beratungsangebote haben möchtest.

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