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§ 0505a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 28. November 2020 um 23:33
  • 15. Juni 2024 um 21:14
  • 722 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

    (1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

    (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.

    (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die

    1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes einräumen oder
    2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,

    bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d BGB entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Kreditwürdigkeit
    • Darlehensvertrag
    • Kreditwürdigkeitsprüfung
    • Immobiliar-Darlehen
    • § 505a BGB
    • Pflicht

(1) Bevor der Geldgeber einen Kreditvertrag mit dir abschließt, muss er erstmal schauen, ob du auch wirklich kreditwürdig bist. Er kann den Vertrag nur dann machen, wenn die Prüfung zeigt, dass bei einem allgemeinen Kreditvertrag keine großen Zweifel bestehen und dass bei einem Immobilienkredit wahrscheinlich ist, dass du deine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen wirst.

(2) Wenn der Betrag, den du nach dem Abschluss des Kredits bekommst, deutlich erhöht wird, muss die Kreditwürdigkeit nochmal überprüft werden. Es sei denn, die Erhöhung war schon in der ersten Prüfung berücksichtigt.

(3) Bei Immobilienkrediten, die

  1. nach einem vorherigen Vertrag ein neues Nutzungsrecht einräumen, um das Ziel des ursprünglichen Kredits zu erreichen, oder
  2. einen anderen Kreditvertrag ersetzen oder ergänzen, damit es nicht zu Kündigungen wegen Zahlungsproblemen kommt,

muss die Kreditwürdigkeit nur dann erneut geprüft werden, wenn das in Absatz 2 gefordert wird. Wenn keine neue Prüfung nötig ist, kann der Geldgeber den neuen Immobilienkreditvertrag nicht abschließen, wenn er schon weiß, dass du deinen Verpflichtungen nicht nachkommen kannst. Bei Verstößen gelten die entsprechenden Regeln aus dem BGB.

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