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§ 0494 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 14. Dezember 2020 um 22:33
  • 15. Juni 2024 um 22:21
  • 1.065 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Rechtsfolgen von Formmängeln

    (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Art. 247 §§ 6 EGBGB und 10 EGBGB bis 13 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

    (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

    (3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

    (4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

    (5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

    (6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

    (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • Immobiliar-Darlehen
    • Rechtsfolgen
    • Formmangel
    • § 494 BGB

(1) Wenn du einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließt und dabei nicht alles schriftlich festhältst oder wichtige Infos aus den Artikeln 247 §§ 6 bis 13 EGBGB fehlen, ist der Vertrag und die Vollmacht, die du als Verbraucher gibst, ungültig.

(2) Aber selbst wenn es da ein Problem gibt, bleibt der Vertrag gültig, solange du das Darlehen bekommst oder nutzt. Wenn aber Infos wie der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins oder der Gesamtbetrag fehlen, sinkt der Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz.

(3) Wenn der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist, wird der Sollzinssatz um den Prozentsatz reduziert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig war.

(4) Kosten, die nicht angegeben sind, musst du nicht zahlen. Wenn im Vertrag nicht steht, wann Kosten oder Zinsen angepasst werden können, darf das nicht zu deinem Nachteil geändert werden.

(5) Wenn du Teilzahlungen vereinbart hast, muss der Darlehensgeber die Höhe der Zahlungen neu berechnen, wobei die reduzierten Zinsen oder Kosten berücksichtigt werden.

(6) Fehlen im Vertrag Infos zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, kannst du jederzeit kündigen. Wenn keine Infos zu Sicherheiten da sind, kann der Darlehensgeber keine Sicherheiten verlangen, außer bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag über 75.000 Euro liegt. Wenn Infos zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung fehlen, kannst du das Recht jederzeit ausüben.

(7) Der Darlehensgeber gibt dir eine Kopie des Vertrags, in der alle Änderungen aus den Absätzen 2 bis 6 berücksichtigt sind.

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