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§ 0493 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 14. Dezember 2020 um 22:36
  • 15. Juni 2024 um 22:25
  • 922 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Informationen während des Vertragsverhältnisses

    (1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.

    (2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 BGB enthalten.

    (3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Art. 247 § 15 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ergeben. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Art. 247 § 15 Abs. 2 und 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zulässig.

    (4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß § 503 Abs. 1 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Die Information

    1. ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln,
    2. hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten,
    3. hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 BGB und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und
    4. ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.

    Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung in einer anderen Währung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

    (5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

    1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
    2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
    3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.

    Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.

    (6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.

    (7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:

    1. eine klare Beschreibung
      • a) der vorgeschlagenen Änderungen,
      • b) soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach Buchstabe a und
      • c) soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a zugrunde liegen,
    2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist, und
    3. die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.

    § 492 Abs. 5 BGB ist nicht anzuwenden.


    Fassung ab 30. Dez 2023

    (Abs. 7 neu)

    ___________________________

    Fassung bis einschl 29. Dez 2023

    (1) - (6) ...

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • Informationen
    • Sollzinssatz
    • Sollzinsbindung
    • Zinsbindung
    • § 493 BGB

(1) Wenn in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz festgelegt ist und dieser vor dem Rückzahlungszeitpunkt endet, muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mindestens drei Monate vorher Bescheid geben, ob er bereit ist, eine neue Sollzinsbindung anzubieten. Wenn er das ist, muss er auch den aktuellen Sollzinssatz nennen.

(2) Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer ebenfalls mindestens drei Monate vor dem Ende des Verbraucherdarlehensvertrags sagen, ob er das Darlehen weiterführen möchte. Wenn ja, muss er alle wichtigen Infos gemäß § 491a Abs. 1 BGB dazu geben.

(3) Wenn der Sollzinssatz bei einem Verbraucherdarlehen variabel ist, wird die Anpassung erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Details informiert hat, die aus Art. 247 § 15 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) hervorgehen. Abweichende Vereinbarungen sind gemäß Art. 247 § 15 Abs. 2 und 3 EGBGB erlaubt.

(4) Bei einem Immobilien-Verbraucherdarlehen in einer Fremdwährung gemäß § 503 Abs. 1 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit Satz 3, muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer sofort informieren, wenn der noch zu zahlende Restbetrag oder die regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent steigen, verglichen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Info:

  1. muss auf einem dauerhaften Datenträger kommen,
  2. sollte die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers beinhalten,
  3. muss auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung gemäß § 503 BGB hinweisen und die Bedingungen dafür erklären sowie eventuell auch andere Optionen zur Begrenzung des Wechselkursrisikos erläutern,
  4. sollte regelmäßig gegeben werden, bis die 20 Prozent-Marke wieder unterschritten wird.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag in der Währung des EU-Mitgliedstaats abgeschlossen wurde, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss lebt und wenn er zum Zeitpunkt der Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend in einer anderen Währung sein Einkommen hat oder Vermögenswerte hält, mit denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(5) Wenn der Darlehensnehmer bei einem Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensgeber sagt, dass er das Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte, muss der Darlehensgeber ihm sofort die Infos geben, die er dafür braucht, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger. Diese Infos müssen Folgendes enthalten:

  1. Ob die vorzeitige Rückzahlung erlaubt ist,
  2. Wenn ja, wie hoch der zurückzuzahlende Betrag ist,
  3. Und eventuell, wie hoch eine Vorfälligkeitsentschädigung wäre.

Wenn die Infos auf Annahmen basieren, müssen diese nachvollziehbar und gerechtfertigt sein und dem Darlehensnehmer gegenüber klar gemacht werden.

(6) Wenn Forderungen aus dem Darlehensvertrag verkauft wurden, gelten die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch für den neuen Gläubiger, es sei denn, der alte Darlehensgeber hat mit dem neuen Gläubiger vereinbart, dass nur er weiterhin für den Darlehensnehmer zuständig ist.

(7) Bevor der Darlehensgeber die Bedingungen des Verbraucherdarlehensvertrags ändert, muss er dem Darlehensnehmer folgende Infos geben:

  1. Eine klare Beschreibung
    • a) der vorgeschlagenen Änderungen,
    • b) wenn nötig, ob der Darlehensnehmer den Änderungen zustimmen muss,
    • c) wenn nötig, welche gesetzlichen Änderungen den Vorschlägen zugrunde liegen,
  2. Den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der Änderungen,
  3. Die Möglichkeiten für den Darlehensnehmer, um gegen die Änderungen Beschwerde einzulegen, die Frist dafür und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.

§ 492 Abs. 5 BGB findet hier keine Anwendung.

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