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§ 0492 BGB

  • Weitergeleitet von „492 Abs. 5 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 14. Dezember 2020 um 22:45
  • 15. Juni 2024 um 22:40
  • 1.602 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Schriftform, Vertragsinhalt

    (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

    (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 EGBGB bis 13 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) enthalten.

    (3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 14 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) verlangen.

    (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

    (5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

    (6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Abs. 7 BGB erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Abs. 1 BGB genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

    (7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Schriftform
    • Verbraucherdarlehen
    • Vertragsinhalt
    • Darlehensvertrag
    • § 492 BGB

(1) Wenn man einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließt, muss das normalerweise schriftlich passieren, es sei denn, es gibt eine andere Regelung. Es reicht, wenn beide Parteien ihren Antrag und die Zustimmung getrennt schriftlich festhalten. Die Unterschrift des Darlehensgebers ist nicht nötig, wenn die Erklärung automatisch erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die Infos enthalten, die für einen Verbraucherdarlehensvertrag wichtig sind, wie in den Artikeln 247 §§ 6 bis 13 EGBGB festgelegt.

(3) Nach dem Vertragsschluss bekommt der Darlehensnehmer eine Kopie des Vertrags. Wenn es einen festen Rückzahlungstermin gibt, kann der Darlehensnehmer jederzeit einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 14 EGBGB anfordern.

(4) Die Regeln aus den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die jemand erteilt, um einen Verbraucherdarlehensvertrag abzuschließen. Das gilt nicht für Vollmachten, die für Gerichtsverfahren gedacht sind oder die notariell beurkundet werden.

(5) Alle Erklärungen, die der Darlehensgeber nach dem Vertragsabschluss an den Darlehensnehmer richtet, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Wenn im Vertrag wichtige Infos fehlen oder unvollständig sind, können diese nach dem gültigen Vertragsschluss oder in bestimmten Fällen nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB nachgereicht werden. Wenn das Fehlen von Infos den Vertrag geändert hat, kann das Nachreichen nur geschehen, wenn der Darlehensnehmer die nötige Kopie des Vertrags nach § 494 Abs. 7 BGB erhält. In anderen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens beim Nachreichen die in § 356b Abs. 1 BGB genannten Unterlagen bekommen. Beim Nachreichen der Infos wird der Darlehensnehmer darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgereichten Infos beginnt.

(7) Wenn man einen variablen Sollzinssatz vereinbart, der an einen Index oder Referenzzinssatz gekoppelt ist, muss dieser objektiv, klar definiert und für beide Parteien nachvollziehbar sein.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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