(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
(2) In den Fällen des § 675d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB
- sind § 675s Abs. 1 BGB, § 675t Abs. 2 BGB, § 675x Abs. 1 BGB, § 675y Abs. 1 bis 4 BGB sowie § 675z Satz 3 BGB nicht anzuwenden;
- darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.
(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 bis 5 BGB, § 675f Abs. 5 Satz 2 BGB, die §§ 675g BGB, 675h BGB, 675j Abs. 2 BGB, die §§ 675p BGB sowie 675v BGB bis 676 BGB ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Abs. 2 und 4 BGB vorgesehenen Fristen vereinbaren.