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§ 0675g BGB

  • Weitergeleitet von „675g BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 22:00
  • 21. Mai 2024 um 21:39
  • 755 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

    (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Art. 248 §§ 2 und 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) vorgesehenen Form anbietet.

    (2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

    (3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.

    (4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Änderung
    • Zahlungsdienstevertrag
    • Zahlungsdienste
    • Rahmenvertrag
    • § 675g BGB

(1) Wenn der Zahlungsdienstleister Änderungen am Vertrag vornehmen will, muss er das mindestens zwei Monate vorher dem Nutzer mitteilen. Das Ganze sollte so gemacht werden, wie es im Gesetz steht (Art. 248 §§ 2 und 3 EGBGB).

(2) Der Anbieter und der Nutzer können sich darauf einigen, dass die Zustimmung des Nutzers zu den Änderungen als gegeben gilt, wenn er nicht rechtzeitig (also vor dem Stichtag) Bescheid gibt, dass er dagegen ist. Wenn sie so eine Vereinbarung haben, kann der Nutzer den Vertrag auch einfach ohne Frist kündigen, bevor die Änderung wirksam wird. Der Anbieter muss den Nutzer dabei darauf hinweisen, was passiert, wenn er einfach nichts sagt und dass er das Recht hat, kostenlos und ohne Frist zu kündigen.

(3) Änderungen bei Zinsen oder Wechselkursen treten sofort in Kraft, ohne dass der Nutzer vorher informiert werden muss, solange das im Vertrag so festgelegt ist und die Änderungen auf den vereinbarten Referenzwerten basieren. Der Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der für die Berechnung verwendet wird und aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt, die beide Parteien überprüfen können. Der Referenzwechselkurs ist der Kurs, der beim Währungsumtausch gilt und entweder vom Anbieter bereitgestellt oder ebenfalls aus einer öffentlichen Quelle stammt.

(4) Der Nutzer darf durch die Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.

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