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§ 0675t BGB

  • Weitergeleitet von „675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 16:53
  • 21. Mai 2024 um 21:55
  • 708 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags

    (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser

    1. keine Währungsumrechnung vornehmen muss oder
    2. nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vornehmen muss.

    Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.

    (2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.

    (3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.

    (4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn

    1. der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
    2. der Zahler auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.

    Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.

    (5) Wenn ein Fall des § 675d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst a BGB vorliegt,

    1. kann von § 675t Abs. 1 Satz 3 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden und
    2. ist § 675t Abs. 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Buchung
    • Ausführung
    • Sperrung
    • Geld
    • Zahlungsdienste
    • Zahlungsvorgang
    • § 675t BGB
    • Wertstellungsdatum
    • Verfügbarkeit
    • Geldbetrag

(1) Der Zahlungsdienstleister vom Empfänger muss sicherstellen, dass der Empfänger das Geld sofort zur Verfügung hat, sobald es auf dem Konto des Dienstleisters angekommen ist, es sei denn,

  1. es muss keine Währungsumrechnung gemacht werden oder
  2. es geht nur um eine Umrechnung zwischen Euro und einer Währung eines Landes im Europäischen Wirtschaftsraum oder zwischen zwei Währungen aus diesen Ländern.

Wenn das Geld auf dem Zahlungskonto des Empfängers gutgeschrieben werden soll, muss die Gutschrift so erfolgen, dass der Zeitpunkt, den der Dienstleister für die Zinsen bei der Gutschrift oder Belastung verwendet (Wertstellungsdatum), spätestens der Tag ist, an dem das Geld beim Dienstleister eingeht. Das gilt auch, wenn der Empfänger kein Zahlungskonto hat.

(2) Wenn ein Verbraucher Bargeld auf sein Zahlungskonto bei einem Dienstleister in der Währung des Kontos einzahlt, sorgt der Dienstleister dafür, dass der Betrag dem Empfänger sofort nach der Einzahlung zur Verfügung steht. Wenn der Nutzer kein Verbraucher ist, muss das Geld dem Empfänger spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Einzahlung bereitgestellt werden.

(3) Wenn Geld vom Zahlungskonto des Zahlers abgebucht wird, darf das Wertstellungsdatum nicht früher sein als der Zeitpunkt, an dem das Konto belastet wird. Das Konto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag beim Dienstleister eingegangen ist.

(4) Unabhängig von anderen gesetzlichen oder vertraglichen Rechten kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang einen Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockieren, wenn

  1. der Vorgang vom Empfänger initiiert wurde und
  2. der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Betrags zugestimmt hat.

Der blockierte Betrag wird vom Dienstleister sofort freigegeben, sobald er den genauen Zahlungsbetrag erhält oder der Zahlungsauftrag eingegangen ist.

(5) Wenn die Bedingungen aus § 675d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst a BGB zutreffen,

  1. kann von § 675t Abs. 1 Satz 3 für die Teile des Zahlungsvorgangs innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abgewichen werden und
  2. gilt § 675t Abs. 2 nicht für diese Teile des Zahlungsvorgangs.
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