Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
Wenn es zu einer nicht genehmigten Zahlung kommt, kann der Zahlungsdienstleister vom Zahler keine Erstattung seiner Kosten verlangen. Er muss dem Zahler das Geld sofort zurückgeben. Wenn das Geld von einem Zahlungskonto abgebucht wurde, muss er das Konto wieder auf den Stand bringen, den es ohne die unautorisierte Zahlung gehabt hätte. Diese Rückerstattung muss ohne Verzögerung erfolgen, spätestens bis zum Ende des nächsten Geschäftstags, nachdem der Zahlungsdienstleister erfahren hat, dass die Zahlung nicht genehmigt war. Falls der Zahlungsdienstleister einer Behörde einen Verdacht auf Betrug des Zahlers gemeldet hat, muss er seine Rückerstattungspflicht schnell prüfen und erfüllen, es sei denn, der Betrugsverdacht bestätigt sich. Wenn die Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister getätigt wurde, gelten diese Pflichten für den Zahlungsdienstleister, der das Konto führt.
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