Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 0675d BGB

  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 22:07
  • 15. Februar 2025 um 00:19
  • 1.357 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

    (1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Art. 248 §§ 1 bis 12 EGBGB, Art. 248 § 13 Abs. 1 und 3 bis 5 EGBGB und Art. 248 §§ 14 bis 16 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.


    (2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Art. 248 § 13 Abs. 1 bis 3 EGBGB und Art. 248 § 13a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Art. 248 §§ 2 und 12 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Art. 248 §§ 4 und 13 Abs. 1 und 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.

    (3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.

    (4) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister

    1. diese Information häufiger erbringt, als in Art. 248 §§ 1 EGBGB bis 16 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) vorgesehen,
    2. eine Information erbringt, die über die in Art. 248 §§ 1 EGBGB bis 16 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) vorgeschriebenen hinausgeht, oder
    3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.

    Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

    (5) Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, und Dritte unterrichten über die in Art. 248 §§ 17 bis 18 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) bestimmten Umstände. Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Art. 248 §§ 17 Abs. 2 und 18 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

    1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn
      • a) der Zahlungsvorgang in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist oder
      • b) bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang von diesen Zahlungsdienstleistern mindestens einer innerhalb und mindestens einer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist;
    2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die Informationspflichten nach Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst e BGB und Art. 248 §§ 6 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) auch auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Gleiches gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b für die Informationspflicht nach Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst g EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche).

    Fassung ab 15. Jun 2021

    ________________________________

    Fassung bis einschl 14. Jun 2021

    (1) ...

    (2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Art. 248 § 13 Abs. 1 bis 3 EGBGB und § 13a EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Art. 248 §§ 2 EGBGB und 12 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer über die in Art. 248 §§ 4 EGBGB und 13 Abs. 1 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) bestimmten Umstände zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.

    (3) - (6) ...

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • § 675d BGB
    • Unterrichtung
    • Zahlungsdienste

(1) Zahlungsdienstleister müssen ihre Nutzer über die Dinge informieren, die in den Art. 248 §§ 1 bis 12 und § 13 Abs. 1 sowie 3 bis 5 EGBGB stehen. Das sind einfach die Regeln, die im Einführungsgesetz für das Bürgerliche Gesetzbuch festgelegt sind.

(2) Wenn es um Zahlungsauslösedienste geht, müssen die Anbieter die Zahler nur über die Punkte informieren, die in § 13 Abs. 1 bis 3 und § 13a EGBGB festgelegt sind. Die Infos müssen in der Form gegeben werden, die in Art. 248 §§ 2 und 12 EGBGB beschrieben ist. Kontoinformationsdienstleister müssen die Nutzer ebenfalls informieren, aber sie können sich mit den Nutzern darauf einigen, wie und wann sie das tun.

(3) Falls es Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Information gibt, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass er alles richtig gemacht hat.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf nur dann eine Gebühr für die Informationen erheben, wenn der Nutzer danach fragt und wenn:

  1. die Infos öfter bereitgestellt werden, als in den Art. 248 §§ 1 bis 16 EGBGB festgelegt,
  2. die Info über das hinausgeht, was dort steht, oder
  3. die Info auf anderen Wegen gegeben wird, die nicht im Zahlungsdiensterahmenvertrag stehen.
    Die Gebühr muss fair sein und sich an den tatsächlichen Kosten des Dienstleisters orientieren.

(5) Zahlungsempfänger, Anbieter von Bargeldabhebungen und Dritte müssen über die Punkte informieren, die in den Art. 248 §§ 17 bis 18 EGBGB stehen. Der Zahler muss die Gebühren nur zahlen, wenn diese vor dem Zahlungsvorgang klar kommuniziert wurden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für:

  1. Zahlungsvorgänge, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stattfinden, wenn
    a) die Zahlung in einer Währung eines Staates außerhalb des EWR erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR angesiedelt sind oder
    b) wenn bei mehreren Zahlungsdienstleistern mindestens einer im EWR und mindestens einer außerhalb des EWR sitzt.
  2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR ansässig ist.

In den oben genannten Fällen gelten die Informationspflichten nicht für die Teile des Zahlungsvorgangs, die im EWR durchgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Anbieter beteiligt sind und einer von ihnen außerhalb des EWR sitzt.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0675c BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0675e BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S