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§ 0675v BGB

  • Weitergeleitet von „675v BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 16:42
  • 10. Juli 2025 um 18:55
  • 1.591 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

    (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

    (2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

    1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
    2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

    1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
    2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
      • a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder
      • b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn

    1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG (des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) nicht verlangt oder
    2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG (des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) nicht akzeptiert.

    Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

    (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Abs. 1 Satz 2 BGB verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

    • Haftung
    • Zivilrecht
    • Missbrauch
    • Schuldrecht
    • Zahlungsdienste
    • § 675v BGB
    • Zahlerhaftung
    • missbräuchliche Nutzung
    • Zahlungsinstrument

(1) Wenn unautorisierte Zahlungen passieren, weil jemand ein verlorenes, gestohlenes oder irgendwie anders abhandengekommenes Zahlungsmittel benutzt hat oder das Zahlungsmittel missbräuchlich verwendet wurde, kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers bis zu 50 Euro Schadenersatz verlangen.

(2) Der Zahler muss nicht für den Schaden aufkommen, wenn:

  1. er nicht bemerkt hat, dass das Zahlungsmittel verloren gegangen, gestohlen oder missbraucht wurde, bevor die unautorisierte Zahlung stattfand, oder
  2. das Zahlungsmittel durch einen Mitarbeiter, einen Agenten oder eine Zweigstelle des Zahlungsdienstleisters verloren gegangen ist.

(3) Allerdings ist der Zahler voll verantwortlich für den gesamten Schaden bei unautorisierten Zahlungen, wenn er:

  1. betrügerisch gehandelt hat oder
  2. den Schaden absichtlich oder grob fahrlässig verursacht hat, weil er:
    • a) eine oder mehrere Pflichten aus § 675l Abs. 1 BGB verletzt hat oder
    • b) gegen vereinbarte Bedingungen für die Nutzung des Zahlungsmittels verstoßen hat.

(4) Trotzdem muss der Zahler nicht für Schäden aufkommen, wenn:

  1. sein Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung gemäß § 1 Abs. 24 ZAG verlangt oder
  2. der Zahlungsempfänger oder dessen Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung akzeptiert.

Der erste Satz gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat. Wenn jemand die starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, muss er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Schaden ersetzen.

(5) Außerdem muss der Zahler nicht für Schäden aufkommen, die durch die Nutzung eines Zahlungsmittels entstehen, das nach einer Anzeige gemäß § 675l Abs. 1 Satz 2 BGB verwendet wurde. Er ist auch nicht verantwortlich, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht nachgekommen ist. Diese Regeln gelten nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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