Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 0675x BGB

  • Weitergeleitet von „675x Abs. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 16:31
  • 20. Mai 2024 um 21:23
  • 757 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang

    (1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn

    1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
    2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

    Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

    (3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

    (4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.

    (5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 ZAG bis 62 ZAG (des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

    (6) Wenn ein Fall des § 675d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst b BGB vorliegt,

    1. ist § 675x Abs. 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
    2. kann von § 675x Abs. 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.
    • Haftung
    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Zahlungsdienste
    • Zahlungsvorgang
    • § 675x BGB
    • Erstattungsanspruch
    • Zahlungsempfänger
    • autorisiert
    • ausgelöst
    • SEPA-Basislastschrift
    • SEPA-Firmenlastschrift

(1) Wenn du einen Betrag von deinem Zahlungsdienstleister zurückbekommen willst, weil du bei einem autorisierten Zahlungsvorgang, den der Zahlungsempfänger angestoßen hat, zu viel abgebucht bekommen hast, gilt Folgendes:

  1. Der genaue Betrag wurde bei der Autorisierung nicht angegeben.
  2. Der abgebuchte Betrag ist höher als das, was du normalerweise ausgibst, basierend auf deinem bisherigen Verhalten, den Bedingungen deines Zahlungsdienstvertrags und den spezifischen Umständen. Dabei wird der Wechselkurs, den ihr vereinbart habt, nicht berücksichtigt, wenn es um Währungsumtausch geht.

Wenn der Betrag von deinem Zahlungskonto abgebucht wurde, muss das Geld dort so gutgeschrieben werden, dass das Datum der Gutschrift spätestens der Tag ist, an dem das Geld abgebucht wurde. Wenn dein Zahlungsdienstleister fragt, musst du nachweisen, dass die beiden Bedingungen aus Punkt 1 und 2 erfüllt sind.

(2) Egal, was in Absatz 3 steht, hast du bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften auch ohne Grund das Recht auf Rückerstattung, selbst wenn die Voraussetzungen aus Absatz 1 nicht gegeben sind.

(3) Du kannst mit deinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass du kein Rückerstattungsrecht hast, wenn du direkt zugestimmt hast, dass der Zahlungsvorgang ausgeführt wird und du, falls vereinbart, mindestens vier Wochen vor der Fälligkeit darüber informiert wurdest.

(4) Du musst deinen Rückerstattungsanspruch innerhalb von acht Wochen nach der Belastung geltend machen, sonst verfällt er.

(5) Dein Zahlungsdienstleister muss dir innerhalb von zehn Geschäftstagen nach deinem Rückerstattungsantrag entweder das Geld zurückzahlen oder dir sagen, warum das nicht geht. Wenn er ablehnt, muss er dich auch auf die Beschwerdemöglichkeiten hinweisen, die dir zustehen, sowie darauf, dass du eine Schlichtungsstelle anrufen kannst. Das Ablehnungsrecht des Zahlungsdienstleisters gilt nicht für die Fälle aus Absatz 2.

(6) Wenn der Fall nach § 675d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst b BGB zutrifft,

  1. gilt § 675x Abs. 1 nicht für die Teile des Zahlungsvorgangs, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemacht wurden, und
  2. kann von § 675x Abs. 2 bis 5 für diese Teile abgewichen werden.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0675w BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0675y BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S