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§ 0675f BGB

  • Weitergeleitet von „675f Abs. 5 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 22:01
  • 21. Mai 2024 um 21:58
  • 693 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zahlungsdienstevertrag

    (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

    (2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

    (3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

    (4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

    (5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

    (6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • § 675f BGB
    • Zahlungsdienstevertrag
    • Zahlungsdienste

(1) Mit einem Einzelzahlungsvertrag verpflichtet sich der Zahlungsdienstleister, für die Person, die einen Zahlungsdienst nutzt – also als Zahler oder Zahlungsempfänger oder beides – einen Zahlungsvorgang durchzuführen.

(2) Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag muss der Zahlungsdienstleister für den Nutzer verschiedene Zahlungen erledigen, die entweder einmalig oder regelmäßig sind. Außerdem kann er für den Nutzer ein Zahlungskonto führen, das auf dessen Namen oder auf die Namen mehrerer Nutzer läuft. So ein Vertrag kann auch Teil eines anderen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer darf einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst nutzen, es sei denn, sein Zahlungskonto ist nicht online erreichbar. Der Zahlungsdienstleister kann nicht verlangen, dass der Dienstleister für diese Dienste einen Vertrag mit ihm abschließt, damit der Nutzer sie verwenden kann.

(4) Ein Zahlungsvorgang ist jede Art von Geldüberweisung, egal, was zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbart wurde. Ein Zahlungsauftrag ist einfach der Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister gibt, um einen Zahlungsvorgang auszuführen – das kann direkt oder über einen Dienstleister laufen.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer muss dem Zahlungsdienstleister das vereinbarte Entgelt für den Zahlungsdienst zahlen. Wenn es um zusätzliche Pflichten geht, hat der Zahlungsdienstleister nur dann Anspruch auf ein Entgelt, wenn das vereinbart wurde und es angemessen ist, also in einem fairen Verhältnis zu seinen tatsächlichen Kosten steht.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf der Zahlungsempfänger nicht daran gehindert werden, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments Rabatte oder andere Anreize anzubieten.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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