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§ 1617 BGB

  • Weitergeleitet von „1617 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 21:22
  • 2. März 2026 um 11:11
  • 1.661 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

    (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:

    1. den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder
    2. einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.

    Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Eltern bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.

    (2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:

    1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden,
    2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

    (3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

    (4) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Abs. 1 BGB gelten entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.

    (5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

    Fassung ab 01. Mai 2025

    _________________________

    Fassung bis einschl 30. Apr 2025

    (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

    (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

    (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

    ________________________

    § 1617 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 30.1.2002 I 950 (1 BvL 23/96)

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Eltern
    • elterliche Sorge
    • Geburtsname
    • ohne Ehename
    • gemeinsame Sorge
    • Eltern ohne Ehenamen
    • § 1617 BGB

(1) Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Nachnamen haben und die elterliche Sorge zusammen tragen, können sie beim Standesamt entscheiden, welcher Name als Geburtsname für ihr Kind genutzt wird. Dabei haben sie zwei Optionen:

  1. Den Nachnamen, den einer der Eltern gerade führt.
  2. Einen Doppelnamen, der aus den Nachnamen beider Elternteile zusammengesetzt ist.

Wenn sie sich für den Doppelnamen entscheiden, werden die beiden Namen mit einem Bindestrich verbunden, es sei denn, sie sagen beim Standesamt, dass das nicht der Fall sein soll.

(2) Wenn der Nachname eines Elternteils aus mehreren Teilen besteht und dieser für den Geburtsnamen des Kindes genutzt werden soll, gilt Folgendes:

  1. Bei der ersten Option können sie auch nur einen Teil oder einige Teile des Namens wählen.
  2. Bei der Doppelnamen-Option darf nur ein Teil des Namens verwendet werden.

(3) Eine Erklärung, die nach der Geburt abgegeben wird, muss offiziell beglaubigt werden.

(4) Wenn die Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Entscheidung treffen, bekommt das Kind einen Doppelnamen, der alphabetisch aus den Nachnamen beider Elternteile gebildet wird. Wenn einer der Nachnamen mehrere Teile hat, wird der erste Teil für den Doppelnamen verwendet. Diese Namen werden dann mit einem Bindestrich verbunden. Falls der so entstandene Geburtsname von einem der Elternteile abgelehnt wird, entscheidet das Familiengericht, welcher Elternteil das Recht hat, den Geburtsnamen festzulegen. Das Gericht kann dem Elternteil eine Frist setzen, und wenn diese abläuft, ohne dass eine Entscheidung getroffen wurde, erhält das Kind den Geburtsnamen, der nach den vorherigen Regeln festgelegt wurde.

(5) Der Geburtsname, den die Eltern oder ein Elternteil für ihr Kind festlegen, gilt auch für ihre anderen gemeinsamen Kinder.

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