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§ 1617c BGB

  • Weitergeleitet von „1617c Abs. 1 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 21:09
  • 25. Mai 2025 um 15:31
  • 1.498 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Name bei Namensänderung der Eltern

    (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend,

    1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
    2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617 BGB, 1617a BGB und 1617b BGB der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.

    (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

    Fassung ab 01. Mai 2025

    ______________________

    Fassung bis einschl 30. Apr 2025

    (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend,

    1. wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
    2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617 BGB, 1617a BGB und 1617b BGB der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

    (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Name
    • Eltern
    • Ehename
    • § 1617c BGB
    • Namensänderung

(1) Wenn die Eltern nach dem fünften Geburtstag ihres Kindes einen Ehenamen festlegen, gilt dieser Name nur für das Kind, wenn es damit einverstanden ist. Falls das Kind schon 14 Jahre alt ist, kann es selbst zustimmen, braucht aber das Okay von den Eltern. Die Zustimmung muss beim Standesamt abgegeben und offiziell beglaubigt werden.

(2) Das Gleiche gilt auch,

  1. wenn sich der Ehename, der zum Geburtsnamen des Kindes geworden ist, ändert oder
  2. wenn in den Fällen der §§ 1617 BGB, 1617a BGB und 1617b BGB der Nachname eines Elternteils, der der Geburtsname des Kindes geworden ist, auf andere Weise geändert wird, nicht nur durch eine Heirat.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens gilt nur für den Ehenamen des Kindes, wenn auch der Ehepartner damit einverstanden ist; die Regel aus Absatz 1 Satz 3 gilt hier ebenfalls.

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