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§ 0079 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 00:23
  • 22. August 2024 um 21:13
  • 622 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einsicht in das Vereinsregister

    (1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.

    (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

    1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
    2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

    Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.

    (3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

    (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

    (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

    • Zivilrecht
    • Verein
    • BGB AT
    • juristische Person
    • Vereinsregister
    • Einsicht
    • eingetragener Verein
    • § 79 BGB

(1) Jeder kann einen Blick ins Vereinsregister werfen und sich die Unterlagen, die der Verein beim Amtsgericht eingereicht hat, anschauen. Wenn du eine Kopie von den Eintragungen brauchst, kannst du die anfordern, und auf Wunsch wird sie auch beglaubigt. Wenn das Vereinsregister digital geführt wird, bekommst du stattdessen einen Ausdruck, und die beglaubigte Kopie wird durch einen offiziellen Ausdruck ersetzt.

(2) Es ist okay, ein automatisiertes System einzurichten, das es ermöglicht, Daten aus den digitalen Vereinsregistern abzurufen. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass:

  1. Der Datenabruf nicht über das hinausgeht, was in Absatz 1 erlaubt ist.
  2. Die Abrufe durch eine Protokollierung kontrollierbar sind.

Die Bundesländer können dafür ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem festlegen.

(3) Es ist wichtig, dass die Nutzer wissen, dass sie die übermittelten Daten nur für Informationszwecke nutzen dürfen. Die zuständige Stelle sollte durch Stichproben überprüfen, ob die erlaubte Einsicht überschritten wird oder ob die Daten missbraucht werden.

(4) Die zuständige Stelle kann Nutzer, die die Abrufeinrichtung gefährden, die erlaubte Einsicht überschreiten oder die Daten missbrauchen, vom automatisierten Abrufverfahren ausschließen. Das gilt auch, wenn es Anzeichen für drohenden Missbrauch gibt.

(5) Die Landesjustizverwaltung ist die zuständige Stelle. Sie ist örtlich zuständig, wenn das Amtsgericht in ihrem Bereich liegt. Die Zuständigkeit kann durch eine Verordnung der Landesregierung anders geregelt werden, und sie kann diese Befugnis auch auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können außerdem vereinbaren, dass die Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes übertragen wird.

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