(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder gegen den [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon].
(2) Jeder an einer [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] verursacht wurde. Ein [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] haftet für den durch eine [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(3) Der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(4) Ist mehr als ein [lexicon='Verantwortlicher',''][/lexicon] oder mehr als ein [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] bzw. sowohl ein [lexicon='Verantwortlicher',''][/lexicon] als auch ein [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] an derselben [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
(5) Hat ein [lexicon='Verantwortlicher',''][/lexicon] oder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] berechtigt, von den übrigen an derselben [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] beteiligten für die Datenverarbeitung [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.
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Auf die Norm verweisen:
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo82
- juristi.kon Fachwissen
-
Art. 82 DSGVO regelt den Anspruchsgrund für Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen. Der Anspruch besteht gegen den Verantwortlichen und den Auftragsdatenverarbeiter. Dies ist neu.
Die Anwendung des Art. 82 DSGVO kann nach Art. 95 DSGVO i.V.m Erwägungsgrund 173 eingeschränkt sein, wenn es um die Umsetzung vom der ePrivacy RL (Richtlinie 2002/58/EG) geht. Die Anwendung der eP RL bleibt unberührt. Dies kann Schadenersatzansprüche aufgrund E-Mail Werbung ect. betreffen (§ 7 UWG)
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