Artikel 70 DSGVO

  • Abgaben des Ausschusses

    (1) Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicher. Hierzu nimmt der Ausschuss von sich aus oder gegebenenfalls auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:

    • a) Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in den in den Art. 64 DSGVO und Art. 65 DSGVO genannten Fällen unbeschadet der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden;
    • b) Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;
    • c) Beratung der Kommission über das Format und die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeitern und den Aufsichtsbehörden in Bezug auf verbindliche interne Datenschutzvorschriften;
    • d) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zu Verfahren für die Löschung gemäß Art. 17 Abs. 2 DSGVO von Links zu personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen dieser Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten;
    • e) Prüfung – von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission – von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;
    • f) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die auf Profiling beruhenden Entscheidungen gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO;
    • g) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes für die Feststellung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und die Festlegung der Unverzüglichkeit im Sinne des Art. 33 Abs. 1 und 2 DSGVO, und zu den spezifischen Umständen, unter denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden hat.
    • h) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zu den Umständen, unter denen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Art. 34 Abs. 1 DSGVO zur Folge hat;
    • i) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der in Art. 47 DSGVO aufgeführten Kriterien und Anforderungen für die Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf verbindlichen internen Datenschutzvorschriften von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern beruhen, und der dort aufgeführten weiteren erforderlichen Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Personen;
    • j) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß Art. 49 Abs. 1 DSGVO;
    • k) Ausarbeitung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 und 2 und 3 DSGVO und die Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO;
    • l) Überprüfung der praktischen Anwendung der unter den Buchstaben e und f genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren;
    • m) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur Festlegung gemeinsamer Verfahren für die von natürlichen Personen vorgenommene Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung gemäß Art. 54 Abs. 2 DSGVO;
    • n) Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensregeln und der Einrichtung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen gemäß den Art. 40 DSGVO und Art. 42 DSGVO;
    • o) Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und deren regelmäßige Überprüfung gemäß Art. 43 DSGVO und Führung eines öffentlichen Registers der akkreditierten Einrichtungen gemäß Art. 43 Abs. 6 DSGVO und der in Drittländern niedergelassenen akkreditierten Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 42 Abs. 7 DSGVO;
    • p) Präzisierung der in Art. 43 Abs. 3 DSGVO genannten Anforderungen im Hinblick auf die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Art. 42 DSGVO;
    • q) Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den Zertifizierungsanforderungen gemäß Art. 43 Abs. 8 DSGVO;
    • r) Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den Bildsymbolen gemäß Art. 12 Abs. 7 DSGVO;
    • s) Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zur Beurteilung der Angemessenheit des in einem Drittland oder einer internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus einschließlich zur Beurteilung der Frage, ob das Drittland, das Gebiet, ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet. Zu diesem Zweck gibt die Kommission dem Ausschuss alle erforderlichen Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung des Drittlands, dem Gebiet oder spezifischen Sektor oder der internationalen Organisation;
    • t) Abgabe von Stellungnahmen im Kohärenzverfahren gemäß Art. 64 Abs. 1 DSGVO zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden, zu Angelegenheiten, die nach Art. 64 Abs. 2 DSGVO vorgelegt wurden und um Erlass verbindlicher Beschlüsse gemäß Art. 65 DSGVO, einschließlich der in Art. 66 DSGVO genannten Fälle;
    • u) Förderung der Zusammenarbeit und eines wirksamen bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Aufsichtsbehörden;
    • v) Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen;
    • w) Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und -praxis mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt;
    • x) Abgabe von Stellungnahmen zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 9 DSGVO und
    • y) Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden und Gerichte in Bezug auf Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wurden.

    (2) Die Kommission kann, wenn sie den Ausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben.


    (3) Der Ausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren an die Kommission und an den in Art. 93 DSGVO genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.


    (4) Der Ausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Art. 76 DSGVO macht der Ausschuss die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.


    _______________________________

    Auf die Norm verweisen:


    Erwägungsgrund 136, Erwägungsgrund 139

    juristi.Direktlink
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