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Artikel 57 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 57 Abs. 1 Buchst a und Buchst f DSGVO“
  • juristi.Redaktion
  • 26. März 2017 um 17:50
  • 28. April 2022 um 12:31
  • 1.563 mal gelesen
  • Aufgaben

    (1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] in ihrem Hoheitsgebiet

    • a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
    • b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;
    • c) im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] beraten;
    • d) die [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] und die [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;
    • e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
    • f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Art. 80 DSGVO befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] notwendig ist;
    • g) mit anderen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten;
    • h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] oder einer anderen Behörde;
    • i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
    • j) Standardvertragsklauseln im Sinne des Art. 28 Abs. 8 DSGVO und des Art. 46 Abs. 2 Buchst d DSGVO festlegen;
    • k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Art. 35 Abs. 4 DSGVO eine [lexicon='Datenschutz',''][/lexicon]-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
    • l) Beratung in Bezug auf die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
    • m) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Art. 40 Abs. 5 DSGVO bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;
    • n) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Art. 42 Abs. 1 DSGVO anregen und Zertifizierungskriterien nach Art. 42 Abs. 5 DSGVO billigen;
    • o) gegebenenfalls die nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;
    • p) die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Art. 41 DSGVO und einer Zertifizierungsstelle gemäß Art. 43 DSGVO abfassen und veröffentlichen
    • q) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Art. 41 DSGVO und einer Zertifizierungsstelle gemäß Art. 43 DSGVO vornehmen;
    • r) Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Art. 46 Abs. 3 DSGVO genehmigen;
    • s) verbindliche interne Vorschriften gemäß Art. 47 DSGVO genehmigen;
    • t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;
    • u) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO ergriffene Maßnahmen und
    • v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

    (2) Jede [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

    (3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

    (4) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

    _______________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 122, Erwägungsgrund 123, Erwägungsgrund 132, Erwägungsgrund 133, Erwägungsgrund 137; § 14 BDSG

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/dsgvo57

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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