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Artikel 37 DSGVO

  • juristi
  • 19. März 2017 um 23:32
  • 6. April 2022 um 14:00
  • 1.937 mal gelesen
  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten

    (1) Der Verantwortliche und der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

    • a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
    • b) die Kerntätigkeit des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
    • c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO besteht.

    (2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

    (3) Falls es sich bei dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder dem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

    (4) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] vertreten, handeln.

    (5) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben.

    (6) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

    (7) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

    __________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 97; § 5 BDSG, § 38 BDSG

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

    [product='16'][/product]

    [product='14'][/product]

    • Datenschutz
    • Datenschutzbeauftrager
    • Art. 37 DSGVO
    • Benennung
    • Datenschutz Europa
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