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Markenrecht T-24/25 - Obelix als Wortmarke für Waffen, Munition und Sprengstoffe

  • sophme
  • 27. September 2026 um 21:08
  • 27. September 2026 um 21:16
  • 82 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die Weigerung des EUIPO, die Wortmarke Obelix für Waffen, Munition und Sprengstoffe für nichtig zu erklären, wird vom Gericht für ungültig erklärt.

    Im Jahr 2022 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Obelix für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen eingetragen1 .

    Les Éditions Albert René, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, hat die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke beantragt. Das EUIPO hat diesen Antrag jedoch u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

    Mit seinem Urteil hebt das Gericht der Europäischen Union, das von Les Éditions Albert René angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO auf.

    Es weist darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls2 zu beurteilen ist, auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen.

    Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse. Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt berücksichtigt, auf denen der Begriff „Obelix“ bzw. „Obélix“ zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff „Obelix“ individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen.

    Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann, nicht ausreichend beurteilt hat.

    Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache T-24/25 | Les Éditions Albert René / EUIPO – Works 11 Michał Lubiński (Obelix) | 13. Mai 2026 | EuGH PM 72/2026

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    ________________________________

    1 Klasse 13 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.
    2 Etwa der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer ihrer Benutzung und der Betrag, den das Unternehmen in die Förderung der Marke investiert hat.

    • EuGH
    • Polen
    • Markenrecht
    • Waffen
    • Schusswaffe
    • Munition
    • Sprengstoff
    • Wortmarke
    • Obelix

Kernaussage

Das EUIPO durfte den Antrag auf Nichtigerklärung der Wortmarke „Obelix“ für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe nicht auf Grundlage seiner bisherigen Prüfung ablehnen.

Das EuG beanstandet insbesondere, dass das EUIPO die Bekanntheit der älteren Marke OBELIX sowie eine mögliche gedankliche Verbindung zwischen den beiden Marken nicht umfassend geprüft hat.

Sachverhalt

Im Jahr 2022 ließ ein polnisches Unternehmen die Wortmarke „Obelix“ beim EUIPO unter anderem für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe als Unionsmarke eintragen.

Dagegen wandte sich Les Éditions Albert René, Herausgeberin der Comicreihe Asterix und Obelix.

Sie beantragte die Nichtigerklärung der jüngeren Marke und berief sich auf ihre ältere Unionsmarke OBELIX sowie auf deren Bekanntheit und die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Rufs.

Das EUIPO lehnte den Antrag ab. Nach seiner Auffassung war insbesondere die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen.

Les Éditions Albert René erhob daraufhin Klage beim EuG.

Entscheidung des EuG

Das EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf.

Die Prüfung der Bekanntheit der älteren Marke OBELIX beruhte auf einer unvollständigen und fehlerhaften Würdigung der vorgelegten Beweismittel.

Für die Feststellung der Bekanntheit einer Marke müssen sämtliche maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden.

Einzelne Beweismittel müssen die Bekanntheit daher nicht jeweils für sich allein nachweisen.

Fehlerhafte Beurteilung der Bekanntheit

Das EUIPO hatte verschiedene Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt.

Dazu gehörten insbesondere Waren, auf denen der Begriff „Obelix“ oder „Obélix“ zusammen mit dem Symbol ® verwendet wurde.

Dieses Symbol spricht dafür, dass der Begriff gerade als eingetragene Marke verwendet wird.

Auch Beweismittel, auf denen OBELIX gemeinsam mit ASTERIX erscheint, durften nicht ohne Weiteres außer Betracht bleiben.

Die gemeinsame Verwendung bedeutet nicht, dass OBELIX vom Publikum nicht zugleich als eigenständige Marke wahrgenommen werden kann.

Gedankliche Verbindung zwischen den Marken

Das EuG beanstandet außerdem die Prüfung der Frage, ob die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen der älteren Marke OBELIX und der jüngeren Marke „Obelix“ eine gedankliche Verbindung herstellen.

Das EUIPO hatte insbesondere auf die großen Unterschiede zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen sowie auf fehlende Überschneidungen der Verkehrskreise abgestellt.

Das reicht nach Auffassung des EuG nicht aus.

Ob eine solche Verbindung besteht, muss vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren beurteilt werden.

Dabei ist insbesondere auch die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen.

Diese kann entweder von Anfang an bestehen oder durch intensive Benutzung erworben worden sein.

1. Schutz bekannter Marken

Der Fall betrifft den erweiterten Schutz bekannter Marken.

Bei bekannten Marken kann Schutz auch dann bestehen, wenn die jüngere Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die mit denjenigen der älteren Marke nicht ähnlich sind.

Damit geht der Schutz über die klassische Verwechslungsgefahr hinaus.

2. Nachweis der Bekanntheit

Ob eine Marke bekannt ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Umstände festgestellt werden.

Entscheidend können beispielsweise sein:

der Marktanteil der Marke,

die Intensität ihrer Benutzung,

die geografische Verbreitung,

die Dauer der Benutzung sowie

der Umfang der Investitionen in ihre Förderung.

Einzelne Beweismittel dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden.

3. Gesamtwürdigung der Beweismittel

Examensrelevant ist insbesondere der Grundsatz, dass kein einzelnes Beweismittel für sich allein die Bekanntheit beweisen muss.

Verschiedene Indizien können erst in ihrer Gesamtheit den erforderlichen Nachweis erbringen.

Das EUIPO darf deshalb relevante Beweise nicht vorschnell aus der Prüfung ausklammern.

4. Gemeinsame Verwendung mehrerer Marken

Interessant ist außerdem die gemeinsame Verwendung von OBELIX und ASTERIX.

Dass eine Marke gemeinsam mit einer anderen bekannten Bezeichnung verwendet wird, schließt nicht aus, dass sie vom Publikum weiterhin als eigenständige Marke wahrgenommen wird.

Die gemeinsame Verwendung darf deshalb nicht automatisch dazu führen, entsprechende Beweismittel für die Bekanntheit der einzelnen Marke außer Betracht zu lassen.

5. Gedankliche Verbindung

Beim erweiterten Schutz bekannter Marken ist entscheidend, ob die jüngere Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die ältere Marke in Erinnerung ruft und dadurch eine gedankliche Verbindung hergestellt wird.

Dabei ist eine umfassende Gesamtbetrachtung erforderlich.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

die Ähnlichkeit der Zeichen,

die Art und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,

die betroffenen Verkehrskreise,

der Grad der Bekanntheit der älteren Marke und

deren Unterscheidungskraft.

6. Unterschiedliche Waren schließen Markenschutz nicht aus

Ein besonders klausurrelevanter Punkt ist, dass stark unterschiedliche Waren den Schutz einer bekannten Marke nicht automatisch ausschließen.

Der Umstand, dass eine Marke einerseits etwa mit Comicfiguren und Merchandising und andererseits mit Waffen oder Munition verbunden wird, genügt daher nicht, um eine gedankliche Verbindung ohne umfassende Prüfung zu verneinen.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz: Der erweiterte Schutz einer bekannten Marke kann auch gegenüber einer identischen oder ähnlichen Marke für völlig unterschiedliche Waren greifen. Bekanntheit und gedankliche Verbindung sind aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu prüfen. Beweismittel dürfen weder deshalb ausgeblendet werden, weil die Marke gemeinsam mit einer anderen Marke verwendet wird, noch darf eine gedankliche Verbindung allein wegen großer Unterschiede zwischen den betroffenen Waren oder Verkehrskreisen verneint werden.

EuG-Urteil in der Rechtssache T-24/25 | Les Éditions Albert René / EUIPO – Works 11 Michał Lubiński (Obelix) | 13. Mai 2026 | EuGH PM 72/2026

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