Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile im gewerblichen Rechtsschutz
  • Alles
  • Urteile im gewerblichen Rechtsschutz
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Urteile im gewerblichen Rechtsschutz

Markenrecht T-239/23 - Nero CHAMPAGNE kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Champagne“ eingetragen werden

  • sophme
  • 22. Oktober 2025 um 22:14
  • 22. Oktober 2025 um 22:17
  • 135 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke NERO CHAMPAGNE an. Diese Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen, darunter „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Champagne‘“.

    Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité erhoben gegen die Eintragung u. a. mit der Begründung Widerspruch, dass die g. U. „Champagne“ seit 1973 eingetragen sei. Die Marke NERO CHAMPAGNE könne von dem Ansehen der Waren mit dieser g. U., deren Schutz im Wesentlichen den Verbrauchern gewährleisten solle, dass sie bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und somit eine Qualitätsgarantie aufgrund ihrer geografischen Herkunft böten, in missbräuchlicher Weise profitieren.

    Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das Gericht der Europäischen Union an. In seinem Urteil hebt es die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, und zwar auch in Bezug auf „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der [g. U.] ‚Champagne‘“. Die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE wird somit zurückgewiesen.

    Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht es nicht verbietet, dass eine Marke eine g. U. enthalten kann. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die g. U. nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer g. U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält.

    Nach Auffassung des Gerichts besteht die Vermutung, dass eine Marke, die eine g. U. enthält und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, das Ansehen einer g. U. in unlauterer Weise auszunutzen, selbst wenn sie nur Waren kennzeichnet, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen. So muss das EUIPO gegebenenfalls ihm hierzu zur Kenntnis gebrachte Beweise prüfen, um festzustellen, ob sie diese Vermutung widerlegen können.

    Daher stellt das Gericht zum einen fest, dass die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer des EUIPO gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen.

    Schließlich entscheidet das Gericht, dass der Begriff „Nero“ vom Verbraucher als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden könnte, so dass die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Information vermitteln könnte. Dieser Begriff ist nämlich in den Bezeichnungen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Außerdem wird der Begriff „Nero“ von den italienischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „schwarz“ verstanden. Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen „schwarzen Champagner“ handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g. U. nur weiß oder rosé sein kann.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache T-239/23 | Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO / EUIPO Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE) | 25. Jun 2025 | EuGH PM 76/2025

    • EuGH
    • Markenrecht
    • Wein
    • Unionsmarke
    • Nero CHAMPAGNE
    • „Champagne“
    • Wortmarke

Im Jahr 2019 hat die italienische Firma Nero Lifestyle die Marke NERO CHAMPAGNE beim EUIPO angemeldet. Damit wollten sie unter anderem Weine verkaufen, die den Anforderungen für die geschützte Herkunftsbezeichnung „Champagne“ entsprechen.

Daraufhin haben das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité Widerspruch eingelegt. Sie argumentierten, dass die Bezeichnung „Champagne“ seit 1973 geschützt ist und die Marke NERO CHAMPAGNE das Ansehen dieser geschützten Herkunft ausnutzen könnte, was nicht in Ordnung wäre.

Nachdem das EUIPO den Widerspruch teilweise abgelehnt hatte, zogen die Verbände vor das Gericht der Europäischen Union. Dort wurde entschieden, dass die Entscheidung des EUIPO aufgehoben wird und dem Widerspruch stattgegeben wird, auch für die Weine, die den Anforderungen der geschützten Herkunftsbezeichnung „Champagne“ entsprechen. Das bedeutet, die Anmeldung für die Marke NERO CHAMPAGNE wird abgelehnt.

Das Gericht stellt klar, dass es zwar nicht verboten ist, dass eine Marke eine geschützte Herkunftsbezeichnung enthält, aber die Eintragung kann abgelehnt werden, wenn die Verwendung der Marke das Ansehen dieser Bezeichnung ausnutzt oder falsche Informationen über die Herkunft des Produkts enthält.

Das Gericht ist der Meinung, dass eine Marke, die eine geschützte Herkunftsbezeichnung enthält und nur für entsprechende Waren eingetragen ist, in der Regel nicht unfair das Ansehen dieser Bezeichnung ausnutzt. Diese Annahme kann aber widerlegt werden, wenn bewiesen wird, dass die Marke das Ansehen unlauter ausnutzt, selbst wenn sie nur für die passenden Waren steht. Das EUIPO muss dann die Beweise überprüfen, um festzustellen, ob diese Annahme falsch ist.

Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass das EUIPO einen Fehler gemacht hat, weil es nicht ausreichend erklärt hat, warum die vorgelegten Beweise der Verbände nicht ausreichten, um die Annahme zu widerlegen.

Schließlich hat das Gericht entschieden, dass der Begriff „Nero“ von den Verbrauchern als Hinweis auf die Traubensorte oder die Farbe des Champagners verstanden werden könnte. Das könnte irreführend sein, da „Nero“ im Italienischen „schwarz“ bedeutet. Die Leute könnten denken, es handele sich um „schwarzen Champagner“, obwohl Champagner laut den Vorschriften nur weiß oder rosé sein darf.

EuGH-Urteil in der Rechtssache T-239/23 | Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO / EUIPO Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE) | 25. Juni 2025 | EuGH PM 76/2025

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff T-157/23 - Unionsmarken: Die Bekanntheit einer Marke erfolgt im Allgemeinen schrittweise oder geht auch als solche wieder verloren
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff T-24/25 - Obelix als Wortmarke für Waffen, Munition und Sprengstoffe
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S