Im Juni 2020 stellte OS, ein Drittstaatsangehöriger, einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Ungarn. Er wollte dort bei der Mahatma Gandhi Emberi Jogi Egyesület (Mahatma-Gandhi-Vereinigung für Menschenrechte) an einem Freiwilligendienst teilnehmen. Dabei gab er an, dass ihm sein Onkel, ein britischer Staatsangehöriger, die während seines Freiwilligendienstes nötigen Mittel garantiere. Im Verwaltungsverfahren bezeichnete OS die von seinem Onkel bereitgestellte finanzielle Unterstützung bald als Darlehen, bald als freigebige Zuwendung. Die ungarischen Behörden wiesen den Antrag mit der Begründung zurück, dass der Onkel nicht als „Familienangehöriger“ im Sinne des nationalen Rechts angesehen werden könne.
OS focht diese Ablehnungsentscheidung an. Das Hauptstädtische Stuhlgericht (Ungarn) gab seiner Klage statt. Es entschied, dass die Mittel für den Lebensunterhalt, über die die betreffende Person, die einen Aufenthaltstitel beantrage, verfügen müsse, aus Einkommen oder rechtmäßig erworbenem Vermögen stammen könnten, ungeachtet dessen, ob es sich um eigene Einkünfte oder um ihr von einem Familienangehörigen zur Verfügung gestellte Einkünfte handele.
Das ungarische Oberste Gericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Es entschied, dass die nötigen Mittel zwar tatsächlich von einer Person, die kein Familienangehöriger sei, bereitgestellt werden könnten, dass jedoch nachgewiesen werden müsse, ob es sich dabei um ein Einkommen oder eigenes Vermögen handele, dass klargestellt werden müsse, aus welchem Rechtsgrund diese Mittel erlangt worden seien und ob darüber unbeschränkt wie über eigene Mittel verfügt werden könne.
Da das Hauptstädtische Stuhlgericht die Vereinbarkeit dieser vom Obersten Gericht vorgegebenen Überprüfungen mit dem Unionsrecht bezweifelt, hat es den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens angerufen.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof als Erstes darauf hin, dass der betreffende Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Zulassung in das Staatsgebiet eines Mitgliedstaats gestellt hat, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, wenn er die allgemeinen und die besonderen Bedingungen der Richtlinie für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union erfüllt, um dort etwa an einem Freiwilligendienst teilzunehmen2. Den Mitgliedstaaten ist es somit nicht gestattet, über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen hinaus zusätzliche Bedingungen einzuführen3.
Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff „Mittel“ als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen und einheitlich und weit auszulegen ist. Ob die Mittel ausreichend sind, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, wobei diese sich darauf beschränken muss, zu prüfen, ob die betreffende Person in der Lage ist, über die nötigen Mittel zu verfügen. Würden weitere spezielle Kriterien eingeführt, insbesondere hinsichtlich der Art, der Herkunft oder der Modalitäten, nach denen die Person über diese Mittel verfügt, würde es sich hierbei um verbotene zusätzliche Bedingungen handeln.
In Bezug auf die Feststellung von Unstimmigkeiten in den Angaben zu den Mitteln, über die der betreffende Drittstaatsangehörige verfügen werde, entscheidet der Gerichtshof, dass nicht allein deshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abgelehnt werden kann, wenn aus der Einzelfallprüfung hervorgeht, dass der Antragsteller tatsächlich über die nötigen Mittel verfügen wird.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-525/23 | [Oti]1 | 13. Nov 2025 | EuGH PM 139/2025
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.
3 Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13; vgl. auch Pressemitteilung - EuGH PM 120/2014.