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Europarecht C-544/23 - EuGH: Rückwirkender Vorteil milderer Regeln gilt auch für „Verwaltungsstrafen“ mit Strafcharakter

  • juristi.Red
  • 14. Januar 2026 um 10:05
  • 14. Januar 2026 um 10:32
  • 123 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Dieser Grundsatz ist auch bei einer Kassationsbeschwerde anzuwenden, wenn sie Teil des gewöhnlichen Verlaufs eines Rechtsstreits ist, unabhängig davon, ob die Entscheidung, gegen die diese Beschwerde gerichtet ist, nach nationalem Recht als rechtskräftig angesehen wird.

    Auf eine Frage des Obersten Verwaltungsgerichts der Slowakei nimmt der Gerichtshof wichtige Erläuterungen zum Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes vor, der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist (die in allen Fällen gilt, in denen das Recht der Union von einer nationalen staatlichen Stelle durchgeführt wird). Auch wenn dieser Grundsatz dem Bereich des Strafrechts vorbehalten ist, schließt die Einstufung einer Sanktion als verwaltungsrechtlich im nationalen Recht die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes nicht zwangsläufig aus. Es ist nämlich möglich, dass nach dem Unionsrecht und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieses Grundsatzes eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen der Art der Zuwiderhandlung und des Schweregrads der Sanktion als strafrechtlich anzusehen ist. Im Übrigen findet dieser Grundsatz Anwendung, solange die Verurteilung nicht rechtskräftig geworden ist. Was in diesem Zusammenhang als rechtskräftiges Urteil anzusehen ist, richtet sich ebenfalls nach dem Unionsrecht. Der bloße Umstand, dass eine Verurteilung nach nationalem Recht als rechtskräftig eingestuft wird, obwohl gegen sie eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann, reicht nicht aus, um die Anwendung dieses Grundsatzes auszuschließen.

    In der Slowakei wurde gegen den Fahrer eines Betonmischfahrzeugs eine Geldbuße von 200 Euro verhängt, nachdem am 4. November 2015 festgestellt worden war, dass der Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs nicht der obligatorischen regelmäßigen Nachprüfung unterzogen worden war. Diese Verpflichtung ergab sich damals aus dem slowakischen Recht in Verbindung mit dem Unionsrecht1.

    Das Regionalgericht Bratislava, das vom Fahrer und der Gesellschaft BAJI Trans, zu der das Betonmischfahrzeug gehörte, angerufen wurde, bestätigte diese Geldbuße im Jahr 2019. Der Fahrer und BAJI Trans legten daraufhin Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung des Regionalgerichts Bratislava ein.

    In der Folge wurde das Unionsrecht mit Wirkung vom 20. August 2020 dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten nunmehr Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton von der Verpflichtung ausnehmen können, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet zu sein2. Dies tat die Slowakei, während das Kassationsverfahren noch anhängig war. Der Fahrer und BAJI Trans machten daraufhin geltend, dass die im November 2015 begangenen Handlungen nicht mehr rechtswidrig seien und die Geldbuße daher aufgehoben werden müsse.

    Das Oberste Verwaltungsgericht der Slowakei, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, hat den Gerichtshof nach der Tragweite des in der Charta verankerten Grundsatzes der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes gefragt. Es macht geltend, dass nach slowakischem Recht die in Rede stehende Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit angesehen werde und die Entscheidung des Regionalgerichts Bratislava unabhängig von der Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen sie einzulegen, als rechtskräftig angesehen werde.

    Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass der slowakische Gesetzgeber sowohl mit seinen ursprünglichen Rechtsvorschriften als auch mit der späteren Änderung Unionsrecht durchgeführt hat, so dass die Charta im vorliegenden Fall anwendbar ist.

    Zweitens hebt der Gerichtshof hervor, dass der in der Charta verankerte Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes dem Bereich des Strafrechts vorbehalten bleibt. Allerdings schließt der Umstand, dass eine Sanktion im nationalen Recht als verwaltungsrechtlich eingestuft wird, die Anwendung dieses Grundsatzes nicht zwangsläufig aus. Um eine einheitliche Anwendung dieses Grundsatzes in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, können nämlich zwei andere Kriterien zur Einstufung einer solchen Sanktion als strafrechtliche Sanktion führen, und zwar die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der Sanktion.

    Drittens stellt der Gerichtshof klar, dass die Anwendung des in der Charta verankerten Grundsatzes der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes voraussetzt, dass die Gesetzesänderung eine Änderung des Standpunkts des Gesetzgebers zur strafrechtlichen Qualifikation der von der betroffenen Person begangenen Handlungen oder zu der zu verhängenden Strafe widerspiegelt. Im konkreten Fall hat der slowakische Gesetzgeber tatsächlich seinen Standpunkt hinsichtlich des Willens, einen Sachverhalt wie den, der dem betreffenden Fahrer zur Last gelegt wurde, zu ahnden, geändert.

    Viertens weist der Gerichtshof darauf hin, dass der in der Charta verankerte Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes Anwendung findet, solange keine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Der Umstand, dass eine Verurteilung nach nationalem Recht als rechtskräftig angesehen wird, schließt die Anwendung dieses Grundsatzes jedoch nicht aus. Eine Verurteilung kann für diesen Zweck nämlich nicht als rechtskräftig angesehen werden, wenn gegen sie ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, d. h. ein Rechtsbehelf, der Teil des gewöhnlichen Verlaufs eines Rechtsstreits ist und als solcher eine verfahrensrechtliche Entwicklung darstellt, mit deren Eintritt jede Partei vernünftigerweise zu rechnen hat. Dies ist bei der Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht der Slowakei der Fall.

    Somit ist ein Kassationsgericht grundsätzlich verpflichtet, dem Täter einer Straftat, deren Sanktionierung zur Durchführung des Unionsrechts gehört, eine strafrechtliche Regelung zugutekommen zu lassen, die für diesen Täter günstig ist, selbst wenn diese Regelung nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung, die Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist, in Kraft getreten ist.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-544/23 | BAJI Trans | 01. Aug 2025 | EuGH PM 101/2025

    LogIn zum Volltext

    ____________________________________

    1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 geänderten Fassung.
    2 Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern.

    • Bußgeld
    • Verwaltungsrecht
    • EuGH
    • rückwirkender Vorteil
    • mildere Regeln

Ein Fahrer eines Betonmischfahrzeugs erhielt in der Slowakei im Jahr 2015 eine Geldbuße von 200 Euro.

Der Grund:

  • Der Fahrtenschreiber des Fahrzeugs war nicht ordnungsgemäß geprüft,
  • obwohl das damalige Unionsrecht und das slowakische Recht dies verlangten.

Der Fahrer und das Transportunternehmen BAJI Trans klagten dagegen – zunächst ohne Erfolg.


Das Besondere am Fall

Während das Verfahren noch lief, änderte sich die Rechtslage:

  • Ab August 2020 erlaubte das Unionsrecht den Mitgliedstaaten,
    Fahrzeuge zur Lieferung von Transportbeton von der Pflicht zum Fahrtenschreiber auszunehmen.
  • Die Slowakei machte von dieser Möglichkeit Gebrauch.

👉 Damit war das Verhalten, für das der Fahrer bestraft worden war, nicht mehr rechtswidrig.

Der Fahrer argumentierte deshalb:

Zitat

Wenn das heute erlaubt ist, darf ich für die frühere Tat nicht mehr bestraft werden.


Das Problem

Nach slowakischem Recht galt die Entscheidung des ersten Gerichts bereits als rechtskräftig,
obwohl noch eine Kassationsbeschwerde (eine Art letzte reguläre Überprüfung) möglich war.

Das oberste Verwaltungsgericht der Slowakei fragte daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH):

  • Gilt der Grundsatz des milderen Gesetzes auch hier?
  • Und gilt er auch bei verwaltungsrechtlichen Geldbußen?
  • Und selbst dann, wenn das Urteil nach nationalem Recht schon als rechtskräftig gilt?

Was ist der Grundsatz des milderen Gesetzes?

Ganz einfach gesagt:

👉 Wenn sich das Gesetz ändert und milder wird, muss die mildere Regel angewendet werden,
solange das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Dieser Grundsatz ist in der EU-Grundrechtecharta verankert.


Was hat der EuGH entschieden?

1️⃣ Der Grundsatz gilt auch bei Kassationsbeschwerden

Der EuGH stellte klar:

👉 Der Grundsatz des milderen Gesetzes gilt auch dann,
wenn das Verfahren sich bereits im Kassationsstadium befindet.

Entscheidend ist:

  • Die Kassationsbeschwerde ist ein normaler Teil des Rechtswegs.
  • Solange sie möglich ist, ist das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen.

Dass das Urteil nach nationalem Recht schon als „rechtskräftig“ gilt, reicht nicht aus,
um den Grundsatz auszuschließen.


2️⃣ Auch „Verwaltungsstrafen“ können strafrechtlich sein

Zwar gilt der Grundsatz eigentlich nur im Strafrecht.

Aber:

👉 Eine Sanktion kann nach Unionsrecht trotzdem als strafrechtlich gelten,
auch wenn sie national als „verwaltungsrechtlich“ eingestuft wird.

Entscheidend sind:

  • die Art der Zuwiderhandlung und
  • der Schweregrad der Sanktion.

Damit soll eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes in der EU gewährleistet werden.


3️⃣ Gesetzesänderung muss echte Neubewertung zeigen

Der mildere Grundsatz greift nur, wenn der Gesetzgeber:

  • seine Bewertung des Verhaltens geändert hat
    (z. B. es nicht mehr bestrafen will oder milder bestrafen möchte).

Das war hier der Fall:

👉 Die Slowakei wollte Fahrten mit Betonmischfahrzeugen nicht mehr sanktionieren.


Die Folge für den konkreten Fall

Das slowakische Kassationsgericht muss:

  • die mildere neue Rechtslage anwenden,
  • auch wenn diese erst nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getreten ist.

Kernaussage in einem Satz

Wird ein Gesetz während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens milder, muss diese mildere Regel auch dann angewendet werden – selbst bei Verwaltungsstrafen und selbst dann, wenn das Urteil nach nationalem Recht schon als rechtskräftig gilt.

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juristi.kon

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