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Europarecht C-547/22 - Ein rechtswidrig von einem Vergabeverfahren ausgeschlossener Bieter kann Schadensersatz wegen des Verlusts einer Chance verlangen

  • juristi.Red
  • 3. September 2024 um 13:29
  • 3. September 2024 um 13:32
  • 74 mal gelesen
  • Im Jahr 2013 schloss der slowakische Fußballverband eine Bietergemeinschaft, der das Unternehmen INGSTEEL angehörte, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Rekonstruktion, Modernisierung und den Bau von 16 Fußballstadien aus. Der Ausschluss wurde damit begründet, die Bietergemeinschaft erfülle nicht die Anforderungen der Bekanntmachung, insbesondere hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Nachdem das slowakische oberste Gericht dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Bereich vorgelegt hatte [1], hob es den Ausschluss auf.

    In der Zwischenzeit wurde das betreffende Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch den Abschluss eines Rahmenvertrags mit dem einzigen Bieter, der noch verblieben war, beendet. Unter diesen Bedingungen erhob INGSTEEL beim Bezirksgericht Bratislava II (Slowakei) Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Ausschluss der genannten Bietergemeinschaft von diesem Verfahren entstanden sein soll. Dieses Gericht hat den Gerichtshof gefragt, ob die Richtlinie über die Nachprüfung im Bereich öffentlicher Aufträge2 der nationalen slowakischen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es ausgeschlossen scheint, dass ein rechtswidrig von einem Vergabeverfahren ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, denjenigen, die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge geschädigt worden sind, Schadensersatz zuzuerkennen. Mangels Angaben zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Schadenskategorien erfasst die Richtlinie jede Art des diesen Personen entstandenen Schadens, einschließlich des Schadens, der sich aus dem Verlust der Chance ergibt, an dem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilzunehmen. Ein Schaden kann sich aus dem Umstand als solchem ergeben, dass man einen öffentlichen Auftrag nicht erhält, und als entgangener Gewinn verwirklichen. Der rechtswidrig ausgeschlossene Bieter kann jedoch auch einen gesonderten Schaden erleiden, der dem Verlust der Chance entspricht, an dem betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen, um diesen Auftrag zu erhalten.

    Deshalb steht die Richtlinie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, nach der es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass ein rechtswidrig von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-547/22 | INGSTEEL | 06. Jun 2024 | EuGH PM 95/2024

    ________________________________

    [1] Vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, Ingsteel und Metrostav, C-76/16.

    2 Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

    • Schadenersatz
    • EuGH
    • Vergaberecht
    • Vergabeverfahren
    • ausgeschlossene Bieter
    • Chancenverlust
    • öffentliche Aufträge
    • öffentliche Vergabe
    • Fußballverband
    • INGSTEEL
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