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§ 145 MarkenG

  • Weitergeleitet von „145 Abs. 1 und 3 MarkenG“
  • sophme
  • 3. Februar 2026 um 22:44
  • 17. Februar 2026 um 18:42
  • 255 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 6a MarkenG ein Zeichen benutzt,
    2. entgegen § 127 Abs. 1 MarkenG, auch in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt,
    3. entgegen § 127 Abs. 2 MarkenG, auch in Verbindung mit § 127 Abs. 4 MarkenG, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder
    4. entgegen § 127 Abs. 3 MarkenG, auch in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, um den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geografischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 134 Abs. 4 MarkenG, auch in Verbindung mit § 134 Abs. 5 MarkenG, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die Entnahme einer Stichprobe oder die Prüfung einer geschäftlichen Unterlage nicht zulässt, eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder
    2. einer Rechtsverordnung nach § 139 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG, auch in Verbindung mit Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er im geschäftlichen Verkehr

    1. entgegen Art. 40 Abs. 1 Buchst a, auch in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
    2. entgegen Art. 40 Abs. 1 Buchst b, auch in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 oder 4, sich einen als geografische Angabe geschützten Namen aneignet oder ihn nachahmt oder
    3. entgegen Art. 40 Abs. 1 Buchst c, auch in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Erzeugnis verpackt.

    (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 51 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine Eigenerklärung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.

    (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

    (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Bundesamt für Justiz.

    _______________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung ab 16. Jan 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form

    1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG,
    2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 MarkenG oder
    3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG

    zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 134 Abs. 3 MarkenG, auch in Verbindung mit Abs. 4,
      • a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
      • b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
      • c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
      • d) Proben nicht entnehmen lässt,
      • e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen lässt oder
      • f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
    2. einer nach § 139 Abs. 1 MarkenG erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 MarkenG entsprechend anzuwenden.

    (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.

    • Bußgeld
    • Markenrecht
    • Bußgeldvorschriften
    • § 145 MarkenG

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr

  • entgegen § 6a MarkenG ein Zeichen benutzt,
  • entgegen § 127 Abs. 1 MarkenG eine geschützte geografische Herkunftsangabe oder eine entsprechende Bezeichnung unzulässig verwendet,
  • entgegen § 127 Abs. 2 MarkenG eine solche Angabe unzulässig benutzt,
  • entgegen § 127 Abs. 3 MarkenG eine geschützte geografische Herkunftsangabe nutzt, um deren Ruf oder Unterscheidungskraft auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(2) Ordnungswidrig handelt außerdem, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • Kontrollmaßnahmen nach § 134 Abs. 4 MarkenG behindert, etwa indem er das Betreten von Geschäftsräumen nicht gestattet, Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte verweigert,
  • gegen eine Rechtsverordnung nach § 139 MarkenG oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Verordnung verstößt, wenn dort ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 verstößt, insbesondere indem er im geschäftlichen Verkehr

  • eine geschützte geografische Angabe unzulässig verwendet,
  • sich einen geschützten Namen aneignet oder ihn nachahmt,
  • eine unzulässige Angabe macht oder ein Erzeugnis entsprechend irreführend verpackt.

(4) Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgeschriebene Eigenerklärung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann je nach Fall mit einer Geldbuße geahndet werden:

  • bis zu 50.000 Euro in bestimmten Fällen unzulässiger Verwendung geografischer Angaben,
  • bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen Kontrollpflichten oder bei fehlender Eigenerklärung,
  • bis zu 5.000 Euro bei Verstößen nach § 6a MarkenG.

(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für Verstöße nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Bundesamt für Justiz.

_________________________

Beispiel: Ein Händler verkauft Messer unter der Bezeichnung „Solinger Schneidwaren“, obwohl sie nicht aus Solingen stammen. Zusätzlich verweigert er der Kontrollbehörde die Einsicht in seine Geschäftsunterlagen.

Er begeht damit eine Ordnungswidrigkeit wegen unzulässiger Verwendung einer geschützten geografischen Angabe und wegen Behinderung der Kontrolle. Ihm kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro drohen; für die verweigerte Mitwirkung zusätzlich bis zu 10.000 Euro.

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