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§ 134 MarkenG

  • Weitergeleitet von „134 Abs. 4 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 14. November 2024 um 12:25
  • 17. Februar 2026 um 17:17
  • 522 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kontrolle

    (1) Die Kontrolle nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).

    (2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

    1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
    2. Stichproben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
    3. Erzeugnisse erwerben, ohne dass sie sich als Kontrollbehörde zu erkennen geben,
    4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
    5. Auskunft verlangen.

    Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden.

    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde.

    (4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,

    1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
    2. die zu besichtigenden handwerklichen und industriellen Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
    3. selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,
    4. die Entnahme von Stichproben zuzulassen,
    5. die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die Prüfung der Unterlagen zuzulassen und
    6. auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

    (5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

    (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO (der Zivilprozessordnung) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

    (7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 6, des Art. 52 Abs. 4 oder des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere

    1. die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen anordnen,
    2. das Inverkehrbringen oder Handeln eines widerrechtlich gekennzeichneten Erzeugnisses oder Werbematerials, auch vorläufig, verbieten oder beschränken,
    3. widerrechtlich gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.

    (8) Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.

    ___________________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung ab 16. Jan 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    § 134 MarkenG Überwachung

    (1) Die nach der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    (2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LFGB )des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)) oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

    1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
    2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
    3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
    4. Auskunft verlangen.

    Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

    (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

    (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

    (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO (der Zivilprozessordnung) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

    (6) Für Amtshandlungen, die nach Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.

    Fassung ab 28. Jun 2024

    • Markenrecht
    • Kontrolle
    • Schutz
    • Überwachung
    • geographische Angabe
    • Ursprungsbezeichnung
    • § 134 MarkenG
    • Herkunftsangabe
    • Verordnung (EU) 2023/2411

Kontrolle

(1) Die Kontrollen nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 werden von den nach Landesrecht zuständigen Stellen durchgeführt (Kontrollbehörden).

(2) Wenn es für diese Kontrollen notwendig ist, dürfen die Kontrollbehörden bei Betrieben, die handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe herstellen, verkaufen, innerhalb der EU verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten

  • Geschäftsräume, Grundstücke, Verkaufsstellen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen durchführen,
  • Stichproben entnehmen und dafür eine Empfangsbescheinigung ausstellen,
  • Erzeugnisse kaufen, ohne sich dabei als Kontrollbehörde zu erkennen zu geben,
  • Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
  • Auskünfte verlangen.

Diese Befugnisse gelten auch für Waren, die an öffentlichen Orten oder im elektronischen Handel angeboten oder verkauft werden, zum Beispiel auf Märkten, Straßen oder Online-Plattformen.

(3) In den Fällen von Stichproben und Testkäufen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen die Waren nach der Prüfung an die Betriebe zurückgegeben werden. Für Stichproben kann im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises gezahlt werden, wenn sonst eine unbillige Härte entstehen würde. Bei einem Testkauf muss die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware informieren. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten verlangen, sofern dies keine unbillige Härte darstellt.

(4) Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind verpflichtet,

  • das Betreten der Geschäftsräume, Grundstücke, Verkaufsstellen und Transportmittel sowie die Besichtigungen zu erlauben,
  • die Waren so bereitzustellen, dass sie ordnungsgemäß geprüft werden können,
  • die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,
  • die Entnahme von Stichproben zuzulassen,
  • Geschäftsunterlagen auf Verlangen vorzulegen und deren Prüfung zu ermöglichen sowie
  • auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

(5) Findet die Kontrolle bei der Einfuhr oder Ausfuhr statt, gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für Personen, die die Waren für den Betriebsinhaber transportieren, einführen oder ausführen.

(6) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, darf die Antwort verweigern, wenn er sich selbst oder nahe Angehörige im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO (der Zivilprozessordnung) durch die Antwort der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde.

(7) Als Maßnahmen zur Abhilfe nach Art. 51 Abs. 6, Art. 52 Abs. 4 oder Art. 54 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere

  • Maßnahmen zur Beseitigung einer rechtswidrigen Kennzeichnung anordnen,
  • das Inverkehrbringen oder den Handel mit rechtswidrig gekennzeichneten Waren oder Werbematerial, auch vorläufig, verbieten oder einschränken,
  • rechtswidrig gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.

(8) Für Amtshandlungen, die im Rahmen dieser Kontrollen vorgenommen werden, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Welche gebührenpflichtigen Handlungen dies sind, bestimmt das jeweilige Landesrecht.

________________________

Beispiel: Ein Händler bietet im Internet Messer unter der Bezeichnung „Solinger Schneidwaren“ an. Die zuständige Kontrollbehörde überprüft während der Geschäftszeit die Lager- und Verkaufsräume, entnimmt eine Stichprobe und prüft die Geschäftsunterlagen. Stellt sich heraus, dass die Messer nicht in Solingen hergestellt wurden, kann die Behörde den weiteren Verkauf untersagen und die falsch gekennzeichneten Produkte sicherstellen.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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