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Das Markengesetz (MarkenG) dient dem Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen.
1 Markengesetz (MarkenG)
- Regelt den Schutz von Marken in Deutschland.
- Bestimmt, welche Kennzeichen geschützt werden können, z. B.:
- Wörter, Namen, Logos
- Farben, Formen, Klänge
- Unternehmenskennzeichen
- Regelt die Eintragung von Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
- Legt fest, welche Voraussetzungen eine Marke erfüllen muss (z. B. Unterscheidungskraft).
- Schützt Markeninhaber davor, dass andere verwechselbare oder identische Zeichen verwenden.
- Gibt Markeninhabern Ansprüche bei Verletzungen, z. B.:
- Unterlassung
- Schadensersatz
- Vernichtung oder Herausgabe von Produkten
- Regelt die Dauer des Markenschutzes (10 Jahre, beliebig verlängerbar).
- Bezieht sich auch auf geografische Herkunftsangaben und geschäftliche Bezeichnungen.
[juristi.Link] zum MarkenG im Volltext