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§ 133 MarkenG

  • juristi.Red
  • 14. November 2024 um 12:15
  • 17. Februar 2026 um 17:15
  • 253 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Rechtsmittel

    (1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 MarkenG bis 82 MarkenG) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 MarkenG bis 90 MarkenG) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.

    (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Abs. 5 MarkenG verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.

    ____________________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung ab 16. Jan 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 MarkenG veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 MarkenG bis 82 MarkenG) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 MarkenG bis 90 MarkenG) entsprechend anzuwenden.

    • Markenrecht
    • Rechtsmittel
    • Schutz
    • geographische Angabe
    • Ursprungsbezeichnung
    • § 133 MarkenG
    • Herkunftsangabe
    • Verordnung (EU) 2023/2411

Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Danach ist auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG können insbesondere diejenigen Personen Beschwerde einlegen,

  • die fristgerecht Einspruch gegen den Antrag eingelegt haben oder
  • die durch einen stattgebenden Beschluss betroffen sind, weil Änderungen erst durch die Veröffentlichung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind und dadurch ihre berechtigten Interessen berührt werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 MarkenG bis 82 MarkenG) sowie über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 MarkenG bis 90 MarkenG) entsprechend. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, müssen die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einlegen.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die sich auf Änderungen beziehen, die dem Beschwerdeführer erst durch die Veröffentlichung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, auch als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln. In diesem Fall kann das Amt das Verfahren erneut nach Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Abs. 5 MarkenG durchführen. Wird gegen den danach ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, findet dieses Vorgehen nicht noch einmal statt.

____________________

Beispiel: Für „Solinger Schneidwaren“ wird eine Änderung der Produktspezifikation veröffentlicht, die neue Fertigungsmethoden zulässt. Ein betroffener Handwerksbetrieb erfährt erst durch die Veröffentlichung davon und legt Beschwerde ein. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann diese zunächst wie einen Einspruch behandeln und das Verfahren erneut prüfen.

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