(1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 MarkenG bis 82 MarkenG) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 MarkenG bis 90 MarkenG) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Abs. 5 MarkenG verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.
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Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Fassung ab 16. Jan 2026
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Fassung bis einschl 15. Jan 2026
Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 MarkenG veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 MarkenG bis 82 MarkenG) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 MarkenG bis 90 MarkenG) entsprechend anzuwenden.