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§ 130 MarkenG

  • Weitergeleitet von „130 Abs. 5 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 14. November 2024 um 11:44
  • 17. Februar 2026 um 17:09
  • 463 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

    (1) Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Abs. 1 MarkenG entsprechend.

    (2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

    (3) Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:

    1. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger zuständiger Bundesministerien,
    2. der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,
    3. der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
    4. der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, sofern der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie
    5. sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industriebereichs oder Handwerks.

    Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.

    (3a) Die ablehnende Entscheidung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss.

    (4) Erfüllt der Antrag die in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.

    (5) Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ein. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

    (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:

    1. den als geografische Angabe zu schützenden Namen,
    2. das Datum des Antragseingangs,
    3. die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und Änderungen,
    4. die Einspruchsfrist,
    5. das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische Angabe im Unionsregister veröffentlicht werden soll,
    6. das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und über die Rechtskraft der Erklärung der Ungültigkeit einer solchen Entscheidung und
    7. Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Abs. 2 MarkenG.

    ______________________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung ab 16. Jan 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst c der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

    (2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

    (3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.

    (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den Antrag. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.

    (5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

    (6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.

    (7) Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.

    Fassung ab 28. Jun 2024

    • Markenrecht
    • Schutz
    • Verfahren
    • national
    • Einspruchsverfahren
    • Patentamt
    • Markenamt
    • geographische Angabe
    • Ursprungsbezeichnung
    • § 130 MarkenG
    • Herkunftsangabe
    • Verordnung (EU) 2023/2411

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

(1) Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und für Entscheidungen in der nationalen Phase nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Abs. 1 MarkenG entsprechend.

(2) Für diese Verfahren sind die Markenabteilungen zuständig, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtet sind.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt Stellungnahmen folgender Stellen ein:

  • des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie anderer zuständiger Bundesministerien,
  • der zuständigen Fachministerien der betroffenen Bundesländer,
  • der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
  • der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, wenn der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie
  • sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industrie- oder Handwerksbereichs.

Zu diesem Zweck kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Stellen den Antrag übermitteln.

(3a) Eine ablehnende Entscheidung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 erfolgt durch Beschluss.

(4) Erfüllt der Antrag die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2411, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag. Ab diesem Zeitpunkt kann jede Person mit berechtigtem Interesse, die in Deutschland ansässig ist, innerhalb von zwei Monaten Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen.

(5) Entspricht der Antrag nach dem Einspruchsverfahren und nach möglichen Änderungen weiterhin den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und der dazu erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und leitet den Antrag an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Beide Entscheidungen müssen dem Antragsteller sowie den Personen zugestellt werden, die fristgerecht Einspruch eingelegt haben.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht zu jedem Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite folgende Informationen:

  • den Namen, der als geografische Angabe geschützt werden soll,
  • das Datum des Antragseingangs,
  • die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und Änderungen,
  • die Einspruchsfrist,
  • das Datum der Weiterleitung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und die Nummer der Veröffentlichung im Unionsregister,
  • das Datum der Mitteilung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 sowie über die Rechtskraft einer Ungültigkeitserklärung und
  • Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Abs. 2 MarkenG.

_____________________

Beispiel: Ein Verband von Messerschmieden beantragt die Eintragung der Bezeichnung „Solinger Schneidwaren“ als geografische Angabe nach der Verordnung (EU) 2023/2411. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft den Antrag und holt Stellungnahmen unter anderem der zuständigen Industrie- und Handelskammer sowie der Landesministerien ein. Nach Veröffentlichung des Antrags legt ein Unternehmen innerhalb von zwei Monaten Einspruch ein. Nach Prüfung des Einspruchs entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss, den Antrag an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiterzuleiten. Alle Verfahrensschritte werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts bekannt gemacht.

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