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§ 131 MarkenG

  • juristi.Red
  • 14. November 2024 um 12:03
  • 17. Februar 2026 um 17:11
  • 264 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Unionsphase

    (1) Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2411, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, entsprechende Informationen zu übermitteln. Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet diese unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.

    (2) Auf Ersuchen nach Art. 23 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung seines Antrags auf und übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

    (3) Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Produktspezifikation und macht sie auf seiner Internetseite zugänglich.

    ___________________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung ab 16. Jan 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    § 131 MarkenG Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren

    (1) Einsprüche nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgenommen wird.

    (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG (des Patentkostengesetzes). Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.

    Fassung ab 28. Jun 2024

    • Markenrecht
    • Schutz
    • Einspruchsverfahren
    • geographische Angabe
    • Ursprungsbezeichnung
    • § 131 MarkenG
    • zwischenstaatlich
    • Herkunftsangabe
    • Verordnung (EU) 2023/2411
    • Unionsphase

Unionsphase

(1) Wenn das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusätzliche Informationen verlangt, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, diese Informationen bereitzustellen. Das Patent- und Markenamt leitet sie anschließend unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.

(2) Auf ein Ersuchen nach Art. 23 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist dazu auf, seinen Antrag zu ergänzen oder zu berichtigen. Die Ergänzungen oder Berichtigungen werden danach unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum übermittelt.

(3) Wurde die Produktspezifikation während der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die endgültige Fassung der Produktspezifikation, die der Eintragung zugrunde liegt, und stellt sie auf seiner Internetseite zur Verfügung.

__________________________

Beispiel: Für die beantragte geografische Angabe „Solinger Schneidwaren“ fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Angaben zur Herstellungsmethode an. Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert den Antragsteller auf, diese Informationen innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen, und leitet sie anschließend weiter. Wird im Laufe des Verfahrens die Beschreibung der Produktionsanforderungen angepasst, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die endgültige Fassung der Produktspezifikation auf seiner Internetseite.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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