(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 bis 4 MarkenG entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.
(4) Die §§ 752a ZPO und 753a ZPO (der Zivilprozessordnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO (der Zivilprozessordnung) Genannten die in § 81 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Genannten treten.
Fassung ab 01. Okt 2026
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Fassung bis einschl 30. Sept 2026
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 bis 4 MarkenG entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.